BMF, Schreiben v. 13.3.2002, IV B 6 - S 1301 Lux - 8/02, BStBl I 2002, 485
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von Berufskraftfahrern mit luxemburgischen Arbeitgebern und Wohnsitz in Deutschland Folgendes:
Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG. Gem.Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg werden bei der Besteuerung in Deutschland jedoch die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die nach den Vorschriften des Abkommens Luxemburg das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, so hat Luxemburg das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in Luxemburg ausgeübt wird oder worden ist Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg).
Berufskraftfahrer halten sich in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs. Der auf Fahrten in Deutschland entfallende Arbeitslohn unterliegt daher dem deutschen Besteuerungsrecht, der auf Fahrten in Luxemburg entfallende Arbeitslohn unterliegt dem luxemburgischen Besteuerungsrecht. Im Fall einer Teilanwesenheit des Berufskraftfahrers an einem Tag in Luxemburg ist eine zeitanteilige Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen Anwesenheitsdauer zur vereinbarten Arbeitszeit vorzunehmen. Löhne und Gehälter, die z.B. auf Urlaubs- und Krankheitstage des Arbeitnehmers entfallen, sind dagegen nur im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, hier also in Deutschland, zu versteuern.
Soweit die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt wird, d.h. weder in Deutschland noch in Luxemburg, steht im Verhältnis zu Luxemburg Deutschland als Wohnsitzstaat des Berufskraftfahrers das Besteuerungsrecht zu Art. 16 DBA-Luxemburg). Ist mit dem jeweiligen Drittstaat ein DBA abgeschlossen worden, ist im Verhältnis zu diesem Staat nach diesem Abkommen zu prüfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Soweit die Tätigkeit im jeweiligen Drittstaat an weniger als 183 Tagen ausgeübt wird, verbleibt das Besteuerungsrecht regelmäßig bei Deutschland (beachteArt. 15 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 DBA-Norwegen 1991,Art. 9 Abs. 2 DBA-Österreich 1954). Wegen Einzelheiten zur Anwendung der 183-Tage-Regelung wird auf das BMF-Schreiben vom 5.1.1994, IV C 5 – S 1300 – 197/93 (BStBl 1994 I S. 11), geändert durch BMF-Schreiben vom 5.7.1995, IV C 5 – S 1300 – 73/95 (BStBl 1995 I S. 373) und 20.4.2000, IV D 3 -S 1300 – 42/00 (BStBl 2000 I S. 483) verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Berufskraftfahrern mit Wohnsitz in Deutschland und luxemburgischen Arbeitgeber im Verhältnis zu Luxemburg die 183-Tage-Regelung nicht anwendbar ist, da der Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Luxemburg). Gleiches gilt, wenn der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder einer ständigen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Luxemburg hat Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 DBA-Luxemburg). Dabei ist der Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, ohne Bedeutung.
Soweit der Arbeitslohn auf eine Tätigkeit in Luxemburg entfällt, sind die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer freizustellen Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg). Hat ein in Deutschland ansässiger Berufskraftfahrer mit luxemburgischen Arbeitgeber für Einkünfte, für die nach dem DBA Luxemburg Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, bereits in Luxemburg Steuern entrichtet, kann er dort die Erstattung der zuviel einbehaltenen LSt-Beträge beantragen. Der Antrag ist zu richten an die Direction des Contributions, 45, Boulevard Roosevelt, L-2982 Luxemburg.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1 S. 1
EStG § 2 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2002, 485