Die Berufsschulpflicht besteht für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und volljährige Auszubildende in unterschiedlichem Umfang und aufgrund unterschiedlicher Regelungen. Jugendliche müssen nach dem Ende ihrer allgemeinen Schulpflicht eine Berufsschule besuchen.[1] Grundlage dafür sind die Schulgesetze der Bundesländer, wonach Jugendliche nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht i. d. R. für 3 Jahre zum Besuch einer Berufsschule oder einer gleichwertigen Schule verpflichtet sind. Die Berufsschulpflicht besteht dabei unabhängig davon, ob auch ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Dagegen sind Volljährige nur berufsschulpflichtig, wenn sie ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen sind – in diesem Fall besteht somit eine Berufsschulberechtigung.

Arbeitsrechtlich gilt das BBiG als umfassende, allgemeine Regelung des Berufsausbildungsverhältnisses für jugendliche und volljährige Auszubildende. Für Jugendliche gilt zusätzlich das JArbSchG.[2]

Der Ausbildende darf für die Ausbildung und damit auch für den Besuch der Berufsschule keine Kosten beim Auszubildenden erheben (Grundsatz der Kostenfreiheit[3]).[4] Zudem hat er dem Auszubildenden gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Ausbildende nicht für sämtliche weiteren Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen.[5] Der Ausbildende kann jedoch zur (Fahrt-)Kostenerstattung verpflichtet sein, wenn er den Auszubildenden zum Besuch einer anderen als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst.[6] Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht dagegen, wenn der Auszubildende eine auswärtige staatliche Berufsschule besucht.[7]

Grundsätzlich trifft den Ausbildenden lediglich die Pflicht, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, ihn dafür freizustellen und die Ausbildungsnachweise durchzusehen.[8] Nochmals: Das Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich deshalb nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind.[9]

[1] Die Berufsschulpflicht greift subsidiär allerdings nur dann, wenn nicht eine weiterführende allgemeinbildende oder eine berufsbildende Schule in Vollzeit besucht wird.
[2] Die frühere Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG auch für volljährige berufsschulpflichtige Erwachsene wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
[5] Vgl. BAG, Urteil v. 18.11.2008, 3 AZR 192/07; BAG, Urteil v. 25.7.2002, 6 AZR 381/00; LAG Hessen, Urteil v. 21.8.2009, 19-3 Sa 1847/08.
[7] BAG, Urteil v. 26.9.2002, 6 AZR 486/99; LAG Hessen, Urteil v. 21.8.2009, 19-3 Sa 1847/08.
[8] § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 BBiG; LAG Hessen, Urteil v. 21.8.2009, 19-3 Sa 1847/08.

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