Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen bzw. Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.[1] Die Regelungen treffen keine Unterscheidung mehr zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden.

Es handelt sich dabei um einen zwingenden öffentlich-rechtlichen Anspruch (echtes Beschäftigungsverbot), der an keinerlei weitere Voraussetzungen seitens des Arbeitgebers oder des Auszubildenden geknüpft ist. Zweck ist die Sicherung der schulischen neben der betrieblichen Ausbildung sowie der Schutz vor Überforderung. Der Arbeitgeber muss den Auszubildenden von der Beschäftigung freistellen, der Auszubildende hat ein dementsprechendes Leistungsverweigerungsrecht. Der Freistellungsanspruch erlischt auch dann nicht, wenn der Verdacht besteht, dass der Auszubildende die Berufsschule nicht besucht. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.

Unterlässt der Auszubildende den Berufsschulunterricht während der dafür vorgesehenen Freistellung, stellt dies einen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis dar. Mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht berechtigt zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.[2] Eine fristlose Kündigung kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben lässt, um einer Prüfung fernzubleiben.[3]

Unzulässig ist eine Verrechnung von unentschuldigten Berufsschulfehltagen mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch des Auszubildenden.[4]

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