Ein Entgeltausfall durch den Besuch der Berufsschule darf nicht eintreten, der Auszubildende hat deshalb einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung.[1] Es gilt das Lohnausfallprinzip, d. h. der Arbeitgeber hat das Entgelt fortzuzahlen, das der Auszubildende verdient hätte, wenn er statt der Freistellung gearbeitet hätte. Der Berufsschulbesuch an arbeitsfreien Tagen ist deshalb nicht zu vergüten. Hat der Auszubildende bereits die arbeitszeitrechtliche Wochenarbeitszeitgrenze erreicht, ist dennoch nur die vereinbarte Regelarbeitszeit zu vergüten.

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