Gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 JArbSchG als Sonderregelung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub vom Arbeitgeber während der Berufsschulferien zu gewähren. Dies bedeutet keine entsprechende Annahmepflicht des Auszubildenden, er kann ohne Weiteres abweichende Urlaubswünsche geltend machen. Wird der Urlaub dementsprechend außerhalb der Schulferien gewährt und genommen, bleibt die Schulpflicht während des Urlaubs bestehen; da für die Berufsschultage aufgrund der fortbestehenden gesetzlichen Freistellung kein Urlaub gewährt werden kann, bleibt für diese Tage der ursprüngliche Urlaubsanspruch bestehen.[1] Für alle übrigen urlaubsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere auch die Übertragbarkeit, gilt das BUrlG.

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