Zusammenfassung
Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Soweit dies gesetzlich geregelt ist, werden Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ihrer Berufsgruppe. Die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherten Arbeitnehmer entrichten regelmäßig Beiträge, wie sie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind.
Die Mitgliedschaft in einem Berufsständischen Versorgungswerk steht den Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater offen.
Lohnsteuer: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen des Arbeitnehmers an ein berufsständisches Versorgungswerk sind nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c und Satz 3 EStG in begrenzter Höhe steuerfrei. Die Beiträge des Arbeitnehmers zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Versorgungsleistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall gewährleisten, sind (unbeschränkt) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähig. Ist der Leistungsumfang des Versorgungswerks nicht dem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, kommt ein beschränkter Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG in Betracht. Renten aus berufsständischen Versorgungswerken werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert besteuert.
Sozialversicherung: Die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt.
Die Rechtsprechung hat die Befreiung berufsständisch Versorgter von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht angepasst (§ 6 Abs. 5 SGB VI i. V. m. BSG, Urteile v. 31.10.2012, B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R). Für Unternehmensanwälte gilt eine gesonderte Rechtsprechung (BSG, Urteile v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R). Eine mögliche Rentenversicherungsfreiheit ergibt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Beiträge zu Berufsverbänden sind beitragspflichtig (§ 14 SGB IV i. V. m. BFH, Urteile v. 27.2.1959, VI 271/57 U und v. 15.5.1992, VI R 106/88). Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung regelt das Recht für Syndikusanwälte ab 1.1.2016.
Lohnsteuer
1 Sonderausgabenabzug für Beiträge
Eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen und deren Mitglieder auf Antrag von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (z. B. Versorgungswerke von Ärzten, Wirtschaftsprüfern, Architekten u. Ä.). Die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherten Arbeitnehmer entrichten regelmäßig Beiträge, wie sie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Entsprechend hat auch der Arbeitgeber seinen Anteil zu leisten. Einzelheiten regelt die Satzung des jeweiligen Versorgungswerks.
Entrichtet ein Arbeitnehmer Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, so sollten diese als Sonderausgaben ursprünglich erst ab dem Jahr 2025 in voller Höhe unbeschränkt abzugsfähig sein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die volle Abzugsfähigkeit auf das Veranlagungsjahr 2023 vorgezogen. Somit gilt seit 2023 bereits die volle Abzugsfähigkeit von 100 % des Höchstbetrags. Der maximale Betrag, der bei den Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt wird, ist an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gebunden. Er beträgt 2025 max. 29.344 EUR für Ledige und 58.687 EUR für Verheiratete pro Jahr.
Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben ist, dass die späteren Leistungen (Zahlungen) der Versorgungseinrichtung denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.
Zur steuerlichen Einordnung der Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erbringen, veröffentlicht das BMF jeweils gesonderte BMF-Schreiben.
Für die Einordnung und Abzugsfähigkeit solcher Beiträge kommt es nicht darauf an, in welchem Land der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat.
Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG regelt, dass beschränkt Steuerpflichtige Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen nicht als Sonderausgaben ansetzen dürfen. Nach Auffassung des EuGH verstößt diese Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit. Entsprechend den Vorgaben dieses EuGH-Urteils hat das BMF nun geregelt, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des ...