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Berufsunfähigkeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt vor, wenn für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Menschen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die relevanten gesetzlichen Normen im Übergangsrecht sind §§ 240 und 302b SGB VI.

Arbeitsrecht

1 Arbeitsvertragliche und tarifliche Regelungen

Bei einer Berufsunfähigkeit stellt sich die Frage nach den arbeitsrechtlichen Auswirkungen, vor allem in Bezug auf den Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Vorrangig ist zu klären, ob der Arbeitsvertrag oder tarifliche Vorschriften Regelungen für den Fall der Berufsunfähigkeit vorsehen. Mögliche Regelungen können z. B. eine Auflösung oder auch lediglich ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses bewirken.

 
Praxis-Beispiel

Tarifliche Regelung in § 33 TVöD

In § 33 TVöD sind die Beendigung und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Berufsunfähigkeit geregelt.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.[1] Eine solche auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung automatisch en...

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