Sind durch ein erstinstanzliches Urteil sowohl der Kläger als auch der Beklagte beschwert, können beide Parteien Berufung einlegen.

Mit der Anschlussberufung[1] kann sich der Berufungsbeklagte demgegenüber der Berufung des Berufungsklägers anschließen, wenn er mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will. Der Berufungsbeklagte hat die Möglichkeit, das vom Berufungskläger angefochtene Urteil anzugreifen, wenn er ausreichend beschwert ist. Er kann aber auch mittels Klageerweiterung oder Widerklage neue Ansprüche geltend machen.

Die Anschlussberufung ist abhängig von der Berufung. Wird die Berufung zurückgenommen, verworfen oder zurückgewiesen, wird auch die Anschlussberufung gegenstandslos. Um diese Folge zu vermeiden, kann der Berufungsbeklagte neben der Anschlussberufung selbst Berufung einlegen, unter der Voraussetzung, dass diese statthaft ist.[2]

[1] S. hierzu die Arbeitshilfe: Anschlussberufung des Berufungsbeklagten.

15.1 Zulässigkeit

Zulässig ist die Anschlussberufung nur bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.[1] Sie ist mit einer Anschlussberufungsschrift beim LAG einzureichen.[2] Die Erklärung zu Protokoll oder die Erklärung in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus.[3]

Die Anschlussberufung kann auch bedingt eingelegt werden.[4]

 
Praxis-Beispiel
  • Einlegung für den Fall, dass einem Antrag auf Verwerfung oder Zurückweisung der gegnerischen Berufung nicht entsprochen wird.
  • Einlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Anschlussberufung ist grundsätzlich in der Anschlussberufungsschrift zu begründen.[5]

Wenn die Anschlussberufung nicht der gesetzlichen Form entspricht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die ehrenamtlichen Richter sind an dieser Entscheidung zu beteiligen.[6]

Wird eine Anschlussberufung nachträglich begründet, wird darin regelmäßig ihre Wiederholung gesehen.[7]

Die Anschlussberufung wird wirkungslos, wenn die Berufung verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird[8], die Parteien sich vergleichen oder den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.

15.2 Kosten

Die Kosten von Berufung und Anschlussberufung werden grundsätzlich gequotelt.

Bei einer Rücknahme der Berufung hat der Berufungskläger unabhängig von einer durchgeführten mündlichen Verhandlung auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, es sei denn, die Hauptberufung oder die Anschlussberufung war von vornherein unzulässig[1] oder die Anschließung ist erst nach der Erklärung der Berufungsrücknahme erfolgt.

[1] BGH, Beschluss v. 8.12.1982, IVb ZB 753/81.

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