Zulässig ist die Anschlussberufung nur bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.[1] Sie ist mit einer Anschlussberufungsschrift beim LAG einzureichen.[2] Die Erklärung zu Protokoll oder die Erklärung in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus.[3]

Die Anschlussberufung kann auch bedingt eingelegt werden.[4]

 
Praxis-Beispiel
  • Einlegung für den Fall, dass einem Antrag auf Verwerfung oder Zurückweisung der gegnerischen Berufung nicht entsprochen wird.
  • Einlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Anschlussberufung ist grundsätzlich in der Anschlussberufungsschrift zu begründen.[5]

Wenn die Anschlussberufung nicht der gesetzlichen Form entspricht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die ehrenamtlichen Richter sind an dieser Entscheidung zu beteiligen.[6]

Wird eine Anschlussberufung nachträglich begründet, wird darin regelmäßig ihre Wiederholung gesehen.[7]

Die Anschlussberufung wird wirkungslos, wenn die Berufung verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird[8], die Parteien sich vergleichen oder den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.

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