Bis zur Verkündung des Berufungsurteils kann die Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten zurückgenommen werden.[1]

Die Berufung ist durch Schriftsatz oder durch entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen. Die Rücknahme unterliegt dem Vertretungszwang.

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