Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und damit zum Arbeitslohn rechnen nicht nur die von privaten Arbeitgebern gezahlten Vergütungen, sondern auch die im öffentlichen Dienst an einen Beamten gezahlten Bezüge und Vorteile. Für deren Behandlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ist der allgemeine Arbeitslohnbegriff maßgebend. Im Übrigen sind die ausdrücklichen Steuerbefreiungen in § 3 EStG sowie die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Arbeitslohnzuflusses, zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sowie zum Werbungskostenansatz anzuwenden.
1.3.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn
Erhält ein Beamter von seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Bezüge, sind diese nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere für die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Sonderzahlungen an Zeitsoldaten anlässlich des Ausscheidens aus der Bundeswehr.
Für den Lohnsteuerabzug sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Beamten zugrunde zu legen.
1.3.2 Steuerbefreiungen
Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht der Beamtenbezüge ist eine Reihe von Steuerbefreiungen des § 3 EStG zu beachten. Mit ihnen sollen die Steuerfreistellungen im und aufgrund des privaten Dienstes z. T. nachgebildet werden, z. B. durch Steuerfreiheit von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall. Oder es soll eine Zurechnung als Arbeitslohn verhindert werden, z. B. bei Verpflegung von Polizisten und Soldaten im Einsatz.
Für Auslandsbeamte sind insbesondere steuerfrei
- die Auslandszulagen sowie
- das Auslandstrennungsgeld.
Bei Bezug von steuerfreien Auslandszulagen ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit die Berücksichtigung von Werbungskosten anteilig ausschließt. Hierzu ist das Verhältnis der steuerfreien zu den gesamten Einnahmen maßgebend.
1.3.3 Bezüge nach Dienstunfall
Von Bezügen, die aufgrund eines Dienstunfalls an Beschädigte des Bundesfreiwilligendienstes, an Soldaten oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, sind nicht etwa die gesamten Zahlungen an den – ggf. aufgrund des Unfalls aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen – Beamten, sondern nur solche Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Damit bleiben die bis zum Unfall bzw. der Beschädigung erworbenen Ansprüche steuerpflichtig. Nur ein evtl. zusätzlich zum erreichten Versorgungsbezug gezahlter Mehrbetrag des Dienstherrn bleibt steuerfrei.