Das persönliche Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich aus der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber legt Zeit, Ort, Dauer und Art der Beschäftigung fest. Bei Hochqualifizierten und Spezialisten kann sich dies auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess reduzieren. Auch wenn eines oder mehrere dieser Merkmale zurücktreten oder fehlen, zeichnet sich die Beschäftigung dadurch aus, dass eine persönliche Leistungspflicht besteht und die Arbeitsleistung fremdbestimmt ist. Das heißt,

  • die Aufgaben des Arbeitnehmers sind von der Betriebsordnung geprägt,
  • er ist in den Betriebsorganismus eingegliedert und
  • er leistet somit unselbstständige Arbeit.

Das wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich auch daraus, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt für geleistete Arbeit hat, das Unternehmerrisiko jedoch nicht trägt. Ein Unternehmerrisiko liegt dann vor, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes, d. h. des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft oder des eingesetzten Kapitals, ungewiss ist. Folgende weitere Punkte sind Merkmale einer Beschäftigung:

  • keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
  • keine im Wesentlichen freigestaltete Arbeitstätigkeit
  • Fremdbestimmtheit der Tätigkeit
  • keine eigene Betriebsstätte
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1.1 Berücksichtigung tatsächlicher Verhältnisse

Für das Bestehen einer Beschäftigung kommt es wesentlich auf die objektiven tatsächlichen Verhältnisse der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Gesamtwürdigung an. In diese Gesamtwürdigung ist der Schutzzweck der Sozialversicherung einzubeziehen. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist nicht Voraussetzung für die Begründung einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung, wohl aber ein Indiz. Ebenso ist das Nichtbestehen eines gesetzlichen oder tarifvertraglich zwingend vorgeschriebenen Arbeitsvertrags kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt. Die Verwendung eigener Arbeitsmittel spricht nicht gegen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Insbesondere im Handwerk ist dies üblich (Maurer, Zimmerleute, Friseure).

 
Hinweis

Optionales Anfrageverfahren

Mit dem Statusfeststellungsverfahren soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (Auftragnehmer und Auftraggeber), jedoch keine anderen Versicherungsträger. Jeder Beteiligte kann das Anfrageverfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren die Schriftform vorgeschrieben.[1]

1.2 Entscheidungen der Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat sich immer wieder mit der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne befasst. In zahlreichen Sachverhalten ging es z. B. um die Fragestellung, ob Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind oder Ärzte, die als Honorarärzte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind oder im Nebenjob immer wieder als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

1.2.1 Honorarpflegekräfte

Bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, sind die regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen. Sie führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, z. B. ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.

Ausgehend davon hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit von Honorarpflegekräften um eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt.[1] Die Honorarpflegekraft hatte – nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte – ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und war nicht unternehmerisch tätig.

1.2.2 Honorarärzte

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im strittigen Sachve...

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