Kurzbeschreibung
Nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Entlastungen beantragen. Ab einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR sind Unternehmen verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze zu erhalten. Festgelegt werden kann die Beschäftigungssicherung u.a. in einer Betriebsvereinbarung wie dieser.
Vorbemerkung
Ziel des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) ist der Erhalt von Standorten und Arbeitsplätzen in Deutschland, welche aufgrund der massiven Preissteigerungen von Erdgas, Wärme und Strom gefährdet sind. Beide Gesetze sahen für jeden unternehmerischen Letztverbraucher bis zum 1.1.2024 Entlastungen i.H.v. insgesamt bis zu 2 Millionen EUR vor. Darüber hinausgehende Entlastungen sind gemäß § 29 EWPBG und § 37 StromPBG an einen Arbeitsplatzerhalt geknüpft. Dabei sind 90 % der Arbeitsplätze ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode, jedoch mindestens bis zum 30.4.2025, durchgängig aufrechtzuerhalten. Dies kann u.a. in einer Betriebsvereinbarung, die Regelungen zur Beschäftigungssicherung enthält, vereinbart werden. Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen sowie bei Nichtverpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt ist die Gesamtentlastung auf 2 Millionen EUR je Unternehmen begrenzt. Darüber hinaus erhaltene Entlastungsbeträge werden von der Prüfbehörde vollständig oder anteilig zurückgefordert.
Zusätzlich musste das Unternehmen bis zum 31.7.2023 einen Nachweis über das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung oder eine Stellungnahme über die Gründe ihres Nichtzustandekommens vorlegen. Soweit dies geschehen war, kann die Betriebsvereinbarung auch noch nachträglich abgeschlossen werden.
Erfolgte bis zum 31.7.2023 kein Nachweis, haben Unternehmen nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten.
Solche vorgeschalteten Rahmenvereinbarungen sind als Element einer Personalbedarfsplanung und einer Personalabbauplanung lediglich beratungspflichtig mit dem Betriebsrat (§ 92 BetrVG). Eine rahmenrechtliche Regelungsvereinbarung in Gestalt einer Betriebsvereinbarung ist deswegen freiwilliger Natur (§ 88 BetrVG).
Die einzelnen Mitbestimmungstatbestände in personellen Angelegenheiten (§§ 92 ff., insb. §§ 99, 102 BetrVG), in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) und aus Anlass einer Betriebsänderung (§§ 111 ff. BetrVG) werden durch diese Betriebsvereinbarung weder erfüllt noch anderweitig berührt. Sie werden erst bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme aktiviert.
Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung
Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
............................................................
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung getroffen:
Präambel
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die Beschäftigungssicherung zur Erfüllung der Voraussetzungen aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EWPBG und § 37 Abs. 1 Satz 1 StromPBG.
Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass es erforderlich werden kann, Personal abzubauen, um den Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz zu retten. Ziel einer jeden Umstrukturierung ist dabei stets, die höchstmögliche Anzahl an Arbeitsplätzen dauerhaft zu erhalten.
Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen Arbeitgeber und Betriebsrat übereinstimmend das Ziel, vorgeschaltet vor betriebsbedingten Kündigu...