Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse: Referenzpreise sind vom Verbrauch abhängig
Die Strompreisbremse wird mit dem "Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen - Strompreisbremsengesetz" (StromPBG) (BT-Drs. 20/4685) implementiert.
Strompreisbremse: Monatlicher Entlastungsbetrag
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen Letztverbrauchern für Netzentnahmen von Strom im Bundesgebiet nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 eine Absenkung der Stromkosten in Höhe eines monatlichen Entlastungsbetrages gewähren (§ 4 Abs. 1 StromPBG-E). Dazu ist zunächst der Entlastungsbetrag als die Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und einem gesetzlich festgelegten Referenzenergiepreis zu ermitteln. Der Entlastungsbetrag ist dann auf ein Entlastungskontingent begrenzt (§ 4 Abs. 2 StromPBG-E).
Strompreisbremse: Referenzenergiepreis vom Verbrauch abhängig
Bei Letztverbrauchern, die - prognostiziert oder aus dem Verbrauch in 2021 abgeleitet - bis zu 30.000 kWh pro Jahr entnehmen, beträgt der Referenzenergiepreis 40 Cent / kWh (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromPBG-E). Darin sind Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile enthalten. Die Entlastung wird für 80 % des Verbrauchs in 2021 oder eines für 2023 prognostizierten Verbrauchs gewährt (§ 6 Nr. 1 StromPBG-E).
Handelt es sich um einen Letztverbraucher mit einer Abnahmemenge von über 30.000 kWh pro Jahr, beträgt der Referenzenergiepreis 13 Cent / kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StromPBG-E). In diesem Fall wird die Entlastung für 70 % des Verbrauchs in 2021 oder des prognostizierten Verbrauchs in 2023 gewährt (§ 6 Nr. 1 StromPBG-E).
Hinweis: Es ist nicht auszuschließen, dass die Verbrauchsgrenze von derzeit 30.000 kWh pro Jahr noch angehoben wird. |
Gesetzliche Regelung: Gas- und Wärmepreisbremse
Parallel zur Einführung einer Strompreisbremse wurde mit dem "Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften" - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - (EWPBG) (BT-Drs. 20/4683) die Gas- und Wärmepreisbremse auf den Weg gebracht.
Gas- und Wärmepreisbremse: Ebenfalls Entlastungsbetrag vorgesehen
Im Rahmen der Gaspreisbremse erfolgt die Entlastung von Letztverbrauchern durch einen vom Erdgaslieferanten zu gewährenden Entlastungsbetrag. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung vereinbarten Arbeitspreis und einem Referenzpreis, bezogen auf das sog. "Entlastungskontingent" (§ 8 Abs. 1 EWPBG-E).
Bei der Entlastung wird zwischen Letztverbrauchern mit begrenztem Verbrauch, Wohnraumvermietung und sozialen Einrichtungen (Gruppe 1) sowie solchen mit hohem Verbrauch (Gruppe 2) unterschieden.
Gaspreisbremse: Gruppe 1 mit geringerem Verbrauch u.a.
Zur Gruppe 1 gehört,
- wessen Jahresverbrauch an der Entnahmestelle des Letztverbrauchers 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht überschreitet,
- wer unabhängig vom Jahresverbrauch das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum bezieht oder
- wer ebenfalls unabhängig vom Jahresverbrauch eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (nicht aber zugelassenes Krankenhaus) oder eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs ist.
Entlastet wird der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas, das im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023 im Bundesgebiet geliefert wird (§ 3 Abs. 1 EWPBG-E). Für die Monate Januar und Februar 2023 wird ein für den Monat März 2023 ermittelter Entlastungsbetrag gewährt (§ 5 EWPBG-E).
Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist ein Referenzpreis von 12 Cent / kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen heranzuziehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 EWPBG-E). Der Differenzbetrag zum vereinbarten Arbeitspreis wird als Entlastungsbetrag auf 80 % einer Referenzmenge, in der Regel der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant im September 2022 prognostiziert hat, gewährt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG-E). Der Entlastungsbetrag wird durch eine entsprechende Minderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung berücksichtigt (§ 3 Abs. 3 EWPBG-E).
Gaspreisbremse: Gruppe 2 mit hohem Verbrauch
Bei Letztverbrauchern mit hohem Verbrauch (Gruppe 2) handelt es sich u. a. um
- Abnehmer mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, die Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen,
- Betreiber von KWK-Anlagen, die das Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage verwenden sowie
- zugelassene Krankenhäuser.
In diesen Fällen wird eine Entlastung für den Gasverbrauch im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 gewährt (§ 6 Abs. 1 EWPBG-E). Der Entlastungsbetrag ergibt sich hier aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis von 7 Cent / kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 EWPBG-E). Die Entlastung wird auf 70 % einer Referenzmenge gewährt, in der Regel die für das Kalenderjahr 2021 gemessene Menge an bezogenem Erdgas (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG-E).
Wärmepreisbremse: Ebenfalls Differenzierung nach Verbrauch
Bei der Entlastung durch die Wärmepreisbremse ist eine entsprechende Differenzierung nach der Gruppe der Letztverbraucher vorgesehen. Der Entlastungsbetrag wird hier ebenso als Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ermittelt, der bei der 1. Gruppe 9,5 Cent / kWh einschließlich Messentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und bei der 2. Gruppe 7,5 Cent / kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen beträgt (§ 16 Abs. 2 EWPBG-E). Der zu gewährende Entlastungsbetrag wird dann wiederum für die 1. Gruppe auf 80 % des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im September 2022 prognostiziert hat, und für die 2. Gruppe auf 70 % der Wärmemenge, die für 2021 gemessen wurde, gewährt (§ 17 EWPBG-E).
Ist der Letztverbraucher ein Unternehmen, sind sowohl bei der geplanten Strompreisbremse (§§ 9 StromPBG-E) als auch bei der Gas- und Wärmepreisbremse (§§ 18 ff. EWPBG-E) die EU-beihilferechtlichen Höchstgrenzen zu berücksichtigen.
Wichtig: Entlastungen werden ohne Antrag gewährt Die Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz werden grundsätzlich ohne Aufforderung oder Antrag gewährt. Unternehmen, deren Entlastungsbeträge voraussichtlich 150.000 EUR im Monat übersteigen werden, müssen bis Ende März 2023 umfangreiche Informationen an ihre Elektrizitätslieferanten übermitteln (§ 30 StromPBG-E). |
Praxis-Hinweis: ggf. Handlungsbedarf für Unternehmen
Unternehmen, deren Erdgasverbrauch im Wege der registrierenden Leistungsmessung ermittelt wird (RLM-Kunden, d. h. Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh), erhalten die Entlastungen aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz nicht automatisch, vielmehr müssen sie ihren Erdgaslieferanten in Textform darüber informieren, dass sie die Entlastung in Anspruch nehmen möchten und die Voraussetzungen vorliegen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz EWSG, § 3 Abs. 2 EWPBG-E). Um die Entlastung nach dem ESWG zu erhalten, muss die Mitteilung bis zum Jahresende erfolgt sein.
Gegenfinanzierungsmaßnahmen: Abschöpfung von Überschusserlösen
Für nach dem 30.11.2022 und vor dem 1.7.2023 erzeugte Strommengen sind Regelungen zur Abschöpfung von Überschusserlösen vorgesehen.
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