Was Unternehmer und Privatverbraucher wissen sollten und wie die Strompreisbremse gebucht wird
Ob Smartphone, Tablet oder Laptop, ob E-Auto oder E-Bike, Heißluftfriteuse oder Kaffeevollautomat – im Geschäftsleben wie auch im privaten Alltag kommen immer mehr elektrische Geräte zum Einsatz. Trotz zunehmend sparsamer Technologien nimmt daher der Stromverbrauch stetig zu. Da ist es nur allzu verständlich, dass der hohe Strompreis in Deutschland nicht nur für private Verbraucher, sondern auch für viele Unternehmen zunehmend zu einer Herausforderung wird. Erleichterung bringt dabei die von der Regierung für das Jahr 2023 eingesetzte Strompreisbremse, die nach aktuellem Stand bis April 2024 gelten soll.
Wie die Strompreisbremse funktioniert
Mit dem Strompreisbremsengesetz verpflichtet die Regierung die Energieversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern einen monatlichen Entlastungsbetrag zu gewähren. Dieser wird aus der Differenz zwischen dem vertraglich zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher vereinbarten Arbeitspreis und dem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzenergiepreis errechnet. Dabei ist der Entlastungsbetrag auf ein bestimmtes Kontingent begrenzt, das vom jeweiligen Stromverbrauch 2021 abhängt. Abnahmen, die das Entlastungskontigent übersteigen, werden zum im Vertrag festgelegten Arbeitspreis berechnet. Die Höhe des Referenzenergiepreises wiederum leitet sich aus der Menge des 2021 entnommenen Stroms ab. Ist keine Entnahme aus dem Referenzjahr bekannt, werden die Werte entsprechend prognostiziert.
Für Letztverbraucher, die 2021 bis zu 30.000 kWh Strom abgenommen haben, gilt ein Referenzenergiepreis von 40 Cent pro kWh. Enthalten sind darin Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile. Das Entlastungskontigent beläuft sich für diese Verbraucher auf 80 % der Entnahme im Jahr 2021. Letztverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh Strom rechnen mit einem Referenzenergiepreis von 13 Cent pro kWh. Sie erhalten die Entlastung für 70 % der Abnahme aus dem Jahr 2021. Abgaben, Umlagen und Steuern fallen hier jedoch zusätzlich an.
Strompreisbremse: So erhalten Abnehmer den Entlastungsbetrag
Die Entlastung aus der Strompreisbremse erfolgt automatisch durch den Energieversorger, mit dem die Letztverbraucher ihren Vertrag abgeschlossen haben. Ein gesonderter Antrag ist dazu nicht nötig. So können sich alle, deren vereinbarter Arbeitspreis über den jeweiligen Referenzenergiepreis liegt, seit dem 1.3.2023 über eine monatliche Gutschrift in Höhe des Entlastungsbetrags freuen. Für die Monate Januar und Februar wurde diese rückwirkend im März mitberücksichtigt und gutgeschrieben. Die genaue Höhe der Entlastung haben die Stromversorger ihren Kunden vor dem März-Stichtag mitgeteilt.
Je nach individueller Stromentnahme macht sich die Ersparnis durch die Strompreisbremse deutlich bemerkbar. Zusätzlich sparen können Unternehmen und private Verbraucher durch Reduzierung ihrer Stromabnahme. Denn wer 2023 Strom unterhalb seines Entlastungskontigents von 80 % – oder bei Großabnehmern 70 % – entnimmt, zahlt für seinen gesamten Verbrauch den Referenzenergiepreis. Verringert sich durch die Entwicklung am Markt der Arbeitspreis des Stromversorgers und fällt unter den Referenzenergiepreis, entfällt die monatliche Gutschrift.
Was Unternehmen wissen müssen: Strompreisbremse als Zuschuss buchen
Für Unternehmen stellt sich in Zusammenhang mit der Strompreisbremse die Frage nach der korrekten Buchung. Wichtig zu wissen ist dafür, dass die Entlastung als Zuschuss eines Dritten zu sehen ist. Für den Verbraucher stellt sie damit einen Ertrag dar, auch wenn sie vom Energieversorger zur Abkürzung des Zahlungswegs an ihn weitergeleitet wird. Zu buchen ist die monatliche Gutschrift daher nicht auf dem Aufwandskonto „Gas, Strom, Wasser“, sondern auf einem Ertragskonto, da Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden dürfen. Aufgrund der Gestaltung des Zuschusses ist die Entlastung außerdem umsatzsteuerlich zu erfassen.
Praxis-Tipp: Das ist beim Anbieterwechsel zu beachten
Wechseln Letztverbraucher 2023 ihren Stromversorger, sollten sie dem neuen Anbieter eine Rechnungskopie ihres bisherigen Energieunternehmens zukommen lassen. Denn nur so kann das Entlastungskontingent übernommen und berücksichtigt werden. Wie hoch die Entlastung nach dem Wechsel sein wird, hängt dann vom Arbeitspreis des Neuvertrags ab. Liegt dieser unter dem bisherigen Preis, fällt die monatliche Gutschrift geringer aus.
Tipp der Redaktion: Ausführlichere Informationen, wie die Strompreise zu buchen ist und was umsatzsteuerlich zu beachten ist, erhalten Sie in unserem Fachbeitrag zum Thema Strompreisbremse (HI15737246) auf unseren Finance Office-Produkten. |
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