Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Ziel der Strompreisbremse ist es, den Strompreis für Letztverbraucher, d. h. private Verbraucher und kleine Unternehmen, aber auch Industrieunternehmen, zu begrenzen. Umgesetzt wird die Preisdeckelung durch die Gewährung einer Entlastung in der Jahresabrechnung der Letztverbraucher (oftmals als "Entlastungsbetrag Strom" bezeichnet).
Dabei hat das jeweilige Energieversorgungsunternehmen (EVU) die Höhe der Entlastung, die sich nach den §§ 3 ff. EWPBG ergibt, zu ermitteln. Soweit diese an den Letztverbraucher bzw. Kunden gewährt werden, haben die EVU einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch wird als Zahlung durch den Letztverbraucher bzw. den Kunden behandelt. Grundlage für die Anspruchshöhe ist u. a. die Höhe des Referenzpreises. Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen
- bis zu 30.000 Kilowattstunden entnommen werden (also für private Verbraucher und kleinere Unternehmen), 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (begrenzt für 80 % des prognostizierten Verbrauchs) oder
- über 30.000 Kilowattstunden entnommen werden (also für Industriekunden), 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (begrenzt auf 70 % des prognostizierten Verbrauchs).
Die Entlastung bzw. der auf der Jahresabrechnung ausgewiesene "Entlastungsbetrag Strom" berechnet sich als Differenz zwischen Referenzpreis und regulärem Marktpreis bezogen auf den Basisverbrauch (70 % bzw. 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs). Für jede Kilowattstunde, die den Basisverbrauch nicht überschreitet, gilt der gedeckelte Preis pro Kilowattstunde.
3.1 Zahlungen des Bundes an Energieversorgungsunternehmen (EVU)
Das EVU als Lieferant, das zu Entlastungen nach den §§ 3 ff. EWPBG verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an Letztverbraucher bzw. Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers bzw. des Kunden.
Die Entlastungen und deren Erstattung ändern nichts an der umsatzsteuerlichen Qualifizierung der zugrunde liegenden Energielieferung. Da der Erstattungsanspruch vom Lieferanten nicht geltend gemacht werden muss, tritt bereits das Bestehen des Anspruchs an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers bzw. Kunden. Es handelt sich somit bei der Entlastung im Rahmen der Energiepreisbremse durch den Bund umsatzsteuerlich um ein Entgelt von dritter Seite (so auch die fachliche Einschätzung Bundes der Energiewirtschaft). Der Erstattung des Entlastungsbetrages durch den Bund gegenüber dem EVU liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen Bund und EVU zugrunde. Konsequenz: Es erfolgt kein Umsatzsteuerausweis.
3.2 Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Letztverbraucher
Bei der Entlastung durch den Bund handelt es sich umsatzsteuerlich um ein Entgelt von dritter Seite (vgl. Abschnitt 14.10. Abs. 1 UStAE). Das EVU schuldet damit weiterhin aus der gesamten Gas- und Wärmelieferungen die Umsatzsteuer. Spiegelbildlich kann der Letztverbraucher bzw. Kunde als Leistungsempfänger (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen) den Vorsteuerabzug für die gesamte Gas- und Wärmelieferung geltend machen.