Zwischen
.................................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
.................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
.................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
.................................................
– nachfolgend "Betriebsrat "genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien sind bestrebt, ein diskriminierungsfreies Arbeitsklima zu schaffen. Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Rasse, sexueller Identität, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Alter und Behinderung verletzen nicht zuletzt die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die Betriebsparteien dulden entsprechende Verstöße nicht und beabsichtigen, sie möglichst präventiv zu verhindern. Kommt es gleichwohl zu solchen Verstößen, sind Diskriminierungen aufzuklären, abzustellen und die Verantwortlichen zu identifizieren, um angemessene Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer von Benachteiligungen zu schützen. Alle Beschäftigten sind angehalten, sich über etwaige Diskriminierungen zu beschweren und Verstöße zu melden. Auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung regeln die Betriebsparteien die näheren Einzelheiten zum Beschwerdeverfahren und zur Besetzung der innerbetrieblichen Beschwerdestelle.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Betriebsvereinbarung gilt persönlich und örtlich für alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG.
- Sachlich dient diese Betriebsvereinbarung dazu, eine innerbetriebliche Beschwerdestelle im Sinne von § 13 Abs. 1 AGG einzurichten sowie den Regelungsrahmen für das Beschwerdeverfahren zu schaffen.
§ 2 Regelungsgegenstand
Diese Betriebsvereinbarung dient der Umsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zur Einrichtung einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle und zu dem Verfahren zur Einreichung einer Beschwerde sowie weiterer damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
§ 3 Einrichtung und Besetzung der innerbetrieblichen Beschwerdestelle
1. |
Der Arbeitgeber richtet eine innerbetriebliche Beschwerdestelle im Sinne von § 13 Abs. 1 AGG ein. |
2. |
Die innerbetriebliche Beschwerdestelle besteht aus ..... Personen. Die interne Beschwerdestelle soll möglichst geschlechterparitätisch besetzt sein, ohne Personen zu diskriminieren, die einem diversen Geschlecht zugehörig sind. |
3. |
|
Alternativ
Variante 1: Besetzung durch Entscheidung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber benennt die Mitglieder der innerbetrieblichen Beschwerdestelle für die Dauer von ..... Jahren und jeweils ..... Ersatzmitglieder für die Dauer von ..... Jahren.
Alternativ
Variante 2: Besetzung durch Entscheidung von Arbeitgeber und Betriebsrat
Arbeitgeber und Betriebsrat benennen jeweils ..... Mitglieder der innerbetrieblichen Beschwerdestelle für die Dauer von ..... Jahren und jeweils ..... Ersatzmitglieder für die Dauer von ..... Jahren.
4. |
Der Arbeitgeber gibt den Beschäftigten durch geeignete Mitteilung (z.B. Aushang am "schwarzen Brett", Veröffentlichung im Intranet) die näheren Einzelheiten zu dem Beschwerdeverfahren sowie dazu bekannt, aus welchen Mitgliedern die innerbetriebliche Beschwerdestelle besteht. |
5. |
Amtierende Mitglieder des Betriebsrats, einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder im Sinne von § 25 BetrVG können nicht Mitglied der innerbetriebliche Beschwerdestelle sein. |
§ 4 Unverbindliche Information durch die Beschwerdestelle
Die interne Beschwerdestelle wird auf Wunsch Beschäftigte bereits im Vorfeld der Erhebung einer etwaigen Beschwerde unverbindlich und allgemein zu dem AGG, dieser Betriebsvereinbarung und dem grundsätzlichen Ablauf eines Beschwerdeverfahrens informieren und beraten.
§ 5 Erheben einer Beschwerde
- Die Beschäftigten haben das Recht, eine Beschwerde zu erheben, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines nach dem AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die nicht selbst von einer vorstehend genannten Benachteiligung betroffen sind, aber von einem entsprechenden Verhalten gegenüber anderen Beschäftigten Kenntnis erhalten haben.
- Beschwerdeführer müssen eine Beschwerde nicht persönlich erheben. Sie können sich insofern vertreten lassen, z.B. durch einen Rechtsanwalt, ein Mitglied des Betriebsrats, einen Mitarbeiter von Antidiskriminierungsverbänden oder einer anderen vergleichbaren Stelle bzw. Person.
- Beschwerdeführer können wählen, an welches Mitglied der innerbetrieblichen Beschwerdestelle sie sich wenden. Für den Fall, dass sich die Beschwerde gegen ein Mitglied der innerbetrieblichen Beschwerdestelle richten sollte, wird dieses die Beschwerde ohne Einbeziehung des betroffenen Mitglieds bearbeiten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die ...