Zwischen

der Firma ..................................., diese vertreten durch ...................................

und

dem Betriebsrat der Firma ..................................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes und der Sicherheitsbeauftragten abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für alle Standorte der ..................... Sie gilt persönlich für alle Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Gegenstand und Ziel

Mit der Betriebsvereinbarung werden Inhalte und Verfahren des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) festgelegt und die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt.

§ 3 Bestellung und Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

  1. Bestellung und Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Der Betriebsrat ist rechtzeitig, mindestens jedoch 8 Wochen vorher, über die Bestellung oder die Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zu informieren. Hierzu sind alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere ist der Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde (insbesondere nach § 4 DGUV Vorschrift 2) zu erbringen.

    Dem Betriebsrat ist vor der endgültigen Bestellung die Gelegenheit zu geben, sich in einem persönlichen Gespräch einen Eindruck von der vorgesehenen Fachkraft für Arbeitssicherheit zu machen.

    Die Bestellung und die Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist entsprechend zu verfahren.

    Bei Nichterfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Betriebsvereinbarung wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Beschluss des Betriebsrats abberufen.

  2. Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes

    Der Betriebsrat ist rechtzeitig, mindestens jedoch 8 Wochen vorher, über die Bestellung oder die Abberufung des Betriebsarztes zu informieren. Hierzu sind alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere ist der Nachweis der betriebsärztlichen Fachkunde (insbesondere nach § 3 DGUV Vorschrift 2) zu erbringen.

    Dem Betriebsrat ist vor der endgültigen Bestellung die Gelegenheit zu geben, sich in einem persönlichen Gespräch einen Eindruck von dem vorgesehenen Betriebsarzt zu machen.

    Die Bestellung und die Abberufung des Betriebsarztes bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben des Betriebsarztes ist entsprechend zu verfahren.

    Bei Nichterfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Betriebsvereinbarung wird der Betriebsarzt auf Beschluss des Betriebsrats abberufen.

§ 4 Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

  1. Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Die FaSi erfüllt ihre Aufgaben gemäß § 6 ASiG und hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend zu informieren.

    Die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten zusammen mit dem Betriebsarzt ist mindestens einmal im Halbjahr durchzuführen.

  2. Aufgaben des Betriebsarztes

    Der Betriebsarzt erfüllt seine Aufgaben gemäß § 3 ASiG und hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend zu informieren.

    Die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist mindestens einmal im Halbjahr durchzuführen.

§ 5 Festlegen der Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

Die Festlegung der Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes erfolgt entsprechend den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 durch nachfolgendes Verfahren. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass der Betrieb der Betreuungsgruppe 2 gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 zur DGUV Vorschrift 2 zugeordnet wird.

  • Grundbetreuungsbedarf: Für die Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes wird zunächst ein Grundbetreuungsbedarf gemäß Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 zugrunde gelegt. Dieser beträgt …… Stunden im Jahr pro Beschäftigtem und verteilt sich im Verhältnis 3 : 2 auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.
  • Betriebsspezifischer Betreuungsbedarf: Darüber hinaus wird ein betriebsspezifischer Betreuungsbedarf für regelmäßige sowie für anlassbezogene Betreuung ermittelt. Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich über den regelmäßigen sowie den anlassbezogenen betriebsspezifischen Betreuungsbedarf. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt Ziff. 7 dieser Vereinbarung.
  • Wirksamkeitskontrollen: Die Betriebsparteien beurteilen jeweils im Dezember eines Jahres die Einsatzzeiten für das laufende Kalenderjahr und prüfen, ob für das kommende Jahr eine Anpassung zu erfolgen hat.

§ 6 Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebs...

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