Kurzbeschreibung
Schriftliche Ernennung eines Mitarbeiters zum Gefahrgutbeauftragten.
Vorbemerkung
Mit diesem Mustertext können Mitarbeiter zum Gefahrgutbeauftragten gemäß § 3 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung bestellt werden.
Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten
Herr/Frau ________________________________________
wird mit Wirkung zum/vom __________________________
für das Unternehmen ________________________________ (Firma, Straße, PLZ, Ort)
zum Gefahrgutbeauftragten gemäß § 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) bestellt.
- Der Gefahrgutbeauftragte übernimmt alle Aufgaben, die sich nach 1.8.3.3 ADR/RID/ADN (Anlage 1) ergeben.
- Hinsichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt er keinen Weisungen; die Gestaltung im Einzelnen ist in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellt.
Bei dem Auftreten von Sicherheitsmängeln
- Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche personelle, sachliche und technische Unterstützung wird ihm gewährt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Fragen oder Probleme, die mit den zuständigen Stellen nicht geklärt werden können, ist er jederzeit zur Vorlage bei der Geschäftsführung berechtigt.
- Die Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gilt, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, für die Dauer des zwischen dem Gefahrgutbeauftragten und dem Unternehmen bestehenden Dienstverhältnisses.
Nachweis des Erwerbs einer Schulung gemäß § 4 GbV
(x) Der Nachweis der Schulung ist als Anlage beigefügt.
(x) Der Nachweis der Schulung liegt der Behörde vor.
Ort, Datum ________________________________
Unternehmer _____________________________________
Gefahrgutbeauftragte(r) _______________________________________
Anlage 1:
1.8.3.3:
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;
- Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll;
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen;
- Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens gefährden;
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens festgestellt wurden;
- Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;