Kurzbeschreibung
Schriftliche Ernennung eines Mitarbeiters zum Beauftragten für Gewässerschutz.
Vorbemerkung
Mit diesem Mustertext können Mitarbeiter zum Gewässerschutzbeauftragten gemäß § 64 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestellt werden.
Betriebsspezifische Angaben zu Aufgaben und Befugnissen müssen ergänzt werden. Damit kann auch die vorgeschriebene Mitteilung an die zuständige Behörde vorgenommen werden.
Bestellung zum Gewässerschutzbeauftragten
Herr/Frau ___________________________________________________
wird mit Wirkung vom __________________________________________
für das Unternehmen ___________________________________________ (Firma, Straße, PLZ, Ort)
zur/zum Gewässerschutzbeauftragten gem. § 64 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestellt.
Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich:
Beschreibung des Entscheidungsbereichs, Weisungsbefugnis
Übertragene Aufgaben:
Alle Aufgaben, die sich aus den Pflichten des § 65 WHG (Anlage 1) – ergeben.
Nachweis des Erwerbs der Fachkunde im Gewässerschutz:
(Der Nachweis der Sachkunde ist als Anlage beigefügt.)
(Der Nachweis der Fachkunde liegt der Behörde vor.)
- Die Bestellung zum Gewässerschutzbeauftragten gilt, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, für die Dauer des zwischen dem Gewässerschutzbeauftragten und dem Unternehmen bestehenden Dienstverhältnisses.
Ist bereits nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach §59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen oder bestellt worden, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz wahrnehmen.
__________________________________________________________ |
Ort und Datum |
Unternehmer/Bevollmächtigter |
Betriebs-/Personalrat |
Gewässerschutzbeauftragter |
Anlage 1:
§ 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,
- die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Ge-wässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen;
- auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;
auf die Entwicklung und Einführung von
- innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
- umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken;
- die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten
- näher regeln,
- erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
- einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.