Mit der DGUV Vorschrift 2 wurde ein neues Grundprinzip für die Ermittlung und Festlegung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuungsleistungen etabliert:

  • Grundsätzlich müssen zunächst die Inhalte der Betreuung konkret anhand des Bedarfs des jeweiligen Betriebs ermittelt und zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt werden. Die in der DGUV Vorschrift 2 beschriebenen Aufgabenfelder und -kataloge stecken präzise den Rahmen für die Betreuungsleistungen ab.
  • Auf Basis der ermittelten Leistungen ist dann der erforderliche Aufwand festzulegen und im Betrieb zu vereinbaren. Dieser leistungsorientierte Ansatz tritt anstelle pauschal vorgegebener Einsatzzeiten.

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