Nach § 1b Abs. 5 1. Halbsatz BetrAVG sind Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung mittels arbeitnehmerfinanzierter Entgeltumwandlung bereits ab dem Zeitpunkt der Zusage gesetzlich unverfallbar. Diese unverfallbaren Anwartschaften sind damit sofort ab Erteilung der Zusage insolvenzgeschützt, d. h. bei Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein[1] die Leistungsverpflichtung (s. u.).

Übergangsregelung: Die Neuregelung gilt nach § 30f Sätze 1 und 2 BetrAVG nur für Anwartschaften, die auf nach dem 31.12.2000 gegebenen Zusagen beruhen. Für Anwartschaften aus früheren Zusagen verbleibt es beim alten Recht.

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