Für Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen besteht die Möglichkeit, die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % für Beiträge bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG a. F. durchzuführen. Dies setzt voraus, dass bei dem jeweiligen Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zutreffend pauschal versteuert wurde, was nur auf Versorgungszusagen vor dem 1.1.2005 zutreffen kann. Ist dies der Fall, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage und Arbeitgeberwechsel sind ohne Bedeutung.
Fortführung der Pauschalierung
Die Fortführung der Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. knüpft ausschließlich daran an, dass für den Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag für Direktversicherungen oder kapitalgedeckte Pensionskassen pauschal nach § 40b EStG in einer Fassung vor dem 1.1.2005 versteuert wurde. Ohne Bedeutung ist, ob die Pauschalierung für denselben Vertrag oder einen anderen Vertrag fortgeführt werden soll oder ob sogar der Arbeitgeber oder der Durchführungsweg gewechselt wird.
Die Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme der Pauschalierung hat weitreichende Folgen für die steuerliche Beurteilung der Versorgungsleistungen. Pauschal versteuerte Beiträge gelten trotz des niedrigen Steuersatzes von 20 % als "nicht gefördert", mit der Folge, dass die darauf beruhenden Versorgungsleistungen nicht voll versteuert werden müssen.
Der Nachweis der Pauschalierung kann durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung oder durch eine Bescheinigung der Versorgungseinrichtung oder des früheren Arbeitgebers erfolgen.
Keine Pauschalierung für Pensionsfonds
Beiträge an einen Pensionsfonds können nicht pauschal versteuert werden.
Die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist nicht erst nach dem Überschreiten des steuerfreien Höchstbetrags von 7.728 EUR möglich, sondern kann wahlweise vorrangig durchgeführt werden und mindert dann das steuerfreie Volumen von 7.728 EUR.
Minderung des steuerfreien Volumens
Für Arbeitnehmer A werden jährliche Beiträge in eine Direktversicherung von 1.752 EUR seit dem Kalenderjahr 2000 geleistet, die vom Arbeitgeber stets mit 20 % pauschaliert werden. Im Kalenderjahr 2025 wird die betriebliche Altersversorgung durch eine Versicherung in einem Pensionsfonds ergänzt. Die Zuwendungen an den Pensionsfonds betragen 7.000 EUR/Jahr.
Ergebnis: Die Beiträge zum Pensionsfonds bleiben bis zu 5.976 EUR steuerfrei. Auf das steuerfreie Volumen von 7.728 EUR werden die pauschalierten Beiträge zur Direktversicherung von 1.752 EUR angerechnet (7.728 EUR – 1.752 EUR). Die übersteigenden Zuwendungen von 1.024 EUR an den Pensionsfonds sind mit dem persönlichen Steuersatz nach den ELStAM lohnzuversteuern.
Steuerbefreiung oder Pauschalierung
Ein Arbeitnehmer ist seit 2003 in einer Pensionskasse versichert. Die jährlichen Beiträge betragen 4.000 EUR. In 2017 blieben im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG Beiträge bis zu 3.048 EUR steuerfrei und 952 EUR wurden vom Arbeitgeber mit 20 % pauschaliert. In 2018 waren die Beiträge in vollem Umfang steuerfrei (steuerfreier Höchstbetrag in 2018 = 6.240 EUR).
Der Arbeitnehmer wechselte zum 1.7.2019 seinen Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber schloss für ihn eine Direktversicherung (Rentenversicherung) ab. Seit 1.7.2019 werden monatliche Beiträge zur Direktversicherung von 300 EUR geleistet. Außerdem erfolgt eine Versicherung in einem Pensionsfonds, an den Zuwendungen i. H. v. 5.000 EUR jährlich fließen.
Ergebnis:
- Wenn der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber nachgewiesen hat (z. B. durch Vorlage einer Lohnabrechnung), dass der frühere Arbeitgeber bereits Beiträge zu einer Pensionskasse pauschal versteuert hat, kann die Pauschalierung der Lohnsteuer für die Beiträge zur Direktversicherung fortgeführt werden. Der Zeitpunkt der Versorgungszusage, der Wechsel des Durchführungswegs sowie der Arbeitgeberwechsel sind ohne Bedeutung. Die Beiträge können bis zu 1.752 EUR pauschal versteuert werden. Das steuerfreie Volumen 2025 verringert sich aufgrund der erfolgten Pauschalierung auf insgesamt 5.976 EUR (7.728 EUR – 1.752 EUR), das für den übersteigenden Beitrag zur Direktversicherung von 1.848 EUR (Gesamtbeitrag in 2025: 12 x 300 EUR = 3.600 EUR) sowie die Zuwendung an den Pensionsfonds von 5.000 EUR verwendet werden kann. Steuerpflichtig und nach den ELStAM zu versteuern sind folglich Zukunftssicherungsleistungen i. H. v. 872 EUR (6.848 EUR – 5.976 EUR).
- Im Kalenderjahr des Arbeitgeberwechsels (2019) konnten sowohl der bisherige als auch der neue Arbeitgeber das Pauschalierungsvolumen von 1.752 EUR sowie das steuerfreie Volumen nutzen.
- Die Entscheidung für oder gegen die Anwendung der Pauschalierung ist ausschlaggebend für den Umfang der steuerpflichtigen Versorgungsleistungen.
Voraussetzung für Pauschalierung
Auch die Pauschalierung der Lohnsteuer setzt wie die Ste...