Betriebliche Altersversorgung: Altzusage/Neuzusage

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof mit einer im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erheblich angehobenen betrieblichen Alters­versorgung befasst und diese als eigenständige Zusage eingestuft. Die gewünschte Steuerbefreiung war damit trotz des Vorliegens einer Altzusage zu gewähren.

Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung bleiben in vielen Fällen steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Der Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung liegt inzwischen bei acht Prozent der Beitrags­bemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Das sind im Jahr 2022 6.768 Euro. Für ab 2005 erteilte Direktversicherungszusagen (Neuzusagen) entfiel gleichzeitig die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bis zu 1.752 Euro (§ 40b EStG a.F.).

Beendigung des Dienstverhältnisses: Beiträge für betriebliche Altersversorgung steuerfrei

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind zudem steuerfrei, soweit sie vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen (sogenannte Vervielfältigungsregelung, § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG).

Betriebliche Altersversorgung: Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen

In einem aktuellen Urteilsfall (BFH Urteil vom 01.09.2021 - VI R 21/19) ging es um die Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen. Der Arbeitgeber hatte zum 1. Januar 1997 bei einer Versicherung für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung gemäß § 40b EStG a.F. abgeschlossen und Beiträge pauschal besteuert. Im Jahr 2013 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt in Verbindung mit einem anschließenden gerichtlichen Vergleich. Dieser wurde 2014 geschlossen und verpflichtete den Arbeitgeber unter anderem zu einer Einmalzahlung in eine zweite Direktversicherung. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung verweigerte das Finanzamt die Anwendung der Vervielfältigungsregelung wegen der Anwendung der alten Pauschalbesteuerung.

Steuerfreie Vervielfältigungsregelung ist anwendbar

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach der Entscheidung des BFH ist grundsätzlich die zu einem Rechtsanspruch führende arbeits- beziehungsweise betriebsrentenrechtliche Verpflichtungs­erklärung des Arbeitgebers maßgebend. Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Ob ein zusätzliches Risiko abgesichert worden ist, kann dabei lediglich als ein Indiz herangezogen werden. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage.

Im Streitfall war hiernach hinsichtlich der bei einer Versicherung abgeschlossenen Direkt­versicherung davon auszugehen, dass diese auf einer selbständigen, neuen Versorgungszusage beruht. Trotz des Fehlens eines neuen biometrischen Risikos schied das Vorliegen einer Altzusage aus. Die steuerfreie Vervielfältigungsregelung war demnach für den neuen Vertrag anwendbar.

Wichtig: Abgrenzung von Alt- und Neuzusage heute deutlich einfacher

Im Urteilsfall ging es insbesondere um die Frage, ob mehrere Versorgungszusagen erteilt worden sind. Im Regelfall liegt aber nur eine Zusage vor und hier ist die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage inzwischen deutlich vereinfacht worden: Für die in der Praxis immer noch verbreitete Anwendung der früheren Pauschalbesteuerung ist inzwischen nur noch entscheidend, ob vor 2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers rechtmäßig pauschal besteuert wurde (§ 52 Abs. 40 EStG).


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