Leistungen der externen betrieblichen Versorgungseinrichtungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) oder ggf. bei einer Abfindung der Versorgungsanwartschaft zur Auszahlung kommen, werden als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des ehemaligen Arbeitnehmers versteuert. Der Umfang der Besteuerung in der Leistungsphase richtet sich nach der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Ansparphase:
- Soweit die Versorgungsleistungen auf steuerfreien Beiträgen beruhen oder durch Altersvorsorgezulage bzw. den zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert wurden (= "geförderte Beiträge"), unterliegen die Leistungen stets in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.
- Wurden die Beiträge dagegen pauschal oder individuell nach den ELStAM versteuert (= "nicht geförderte Beiträge"), sind Rentenzahlungen regelmäßig nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Auch Kapitalzahlungen führen nicht in voller Höhe zu steuerpflichtigen Einkünften.
Der Umfang der Besteuerung richtet sich für Kapitalzahlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (= Besteuerung von Versicherungserträgen) in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung.
Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags steuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, unterliegt grundsätzlich nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags der Besteuerung. Für vor dem 1.1.2012 abgeschlossene Verträge gilt das 60. Lebensjahr.
Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 sind die in einer Zahlung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerfrei, wenn die Auszahlung erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt und hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG a. F. (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) vorlagen. Andernfalls sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerpflichtig.
Rentenbezugsmitteilungsverfahren
Zur Sicherstellung der Besteuerung der Leistungen aus einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds und einer Pensionskasse im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dient das Rentenbezugsmitteilungsverfahren. Art und Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte werden dabei der Finanzverwaltung von den externen Versorgungseinrichtungen elektronisch übermittelt, sodass der Leistungsempfänger grundsätzlich auf eigene Angaben in seiner Einkommensteuererklärung verzichten kann. Der Steuerbürger erhält aber ebenfalls eine Leistungsmitteilung von der Versorgungseinrichtung zum Ausfüllen der Anlage R-AV/bAV, falls er diese zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung abgibt.