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Betriebliche Altersversorgung / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Einführung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV), die partiell im "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG) geregelt ist[1], stellt eine Säule des 3-stufigen deutschen Altersvorsorgemodells (neben der gesetzlichen und der privaten Altersversorgung) dar. Begrifflich wird auch von Ruhegeld oder Betriebsrente gesprochen. Die betriebliche Altersversorgung ist eine besondere Entgeltform: Der Arbeitgeber erbringt dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses für die insgesamt erbrachte Arbeitsleistung Versorgungsleistungen bei Eintritt eines vorher festgelegten Versorgungsfalls – Alter, Invalidität, Tod.[2] Die Zweckbindung der Zusage ist entscheidend für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen des BetrAVG; insbesondere spielt eine zeitliche Befristung des Anspruchs keine Rolle.[3] Grundsätzlich bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Versorgungszusage und Arbeitsverhältnis.[4] Dieser Kausalzusammenhang entfällt nicht dadurch, dass es durch die Leistung zu einer Überversorgung (d. h. einer über dem letzten Entgelt liegenden Leistung) des Arbeitnehmers kommt.[5] Entscheidend ist allein, das die zugesagte Leistung im weitesten Sinn einem Versorgungszweck dient und die Leistungspflicht durch ein biologisches Ereignis ausgelöst wird.[6] Keine betrieblichen Altersversorgungen sind aufgrund der anderen Zwecksetzung Vorruhestandsgelder und Altersteilzeitleistungen.[7] Bei Abfindungen wird es sich regelmäßig nicht um eine betriebliche Altersversorgung handeln, da diese Leistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.Im Fall von Rentenzahlungen mit zeitlicher Nähe zur Altersgrenze kann dies jedoch anders zu beurteilen sein.[8] Keine Rolle für die Zuordnung spielt der Grund oder der Anlass der Versorgungszusage.[9] Unbeachtlich ist, ob d...

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