Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Ein Arbeitgeber ist nach § 1a BetrAVG verpflichtet, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung umzusetzen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sind weitgehend zwingend ausgestaltet und auch durch eine Betriebsvereinbarung nicht abdingbar. Die Betriebsvereinbarung kann daher nur den gesetzlichen Rahmen abbilden und nur dort abweichend gestalten, wo dies aufgrund der dispositiven gesetzlichen Vorgaben überhaupt möglich ist. Dies betrifft bspw. die Auswahl des sog. Durchführungswegs: Soll die Entgeltumwandlung als Pensionskasse, Pensionsfonds oder als Direktversicherung umgesetzt und durchgeführt werden (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)?
Diese Umsetzung sollte nicht ohne professionelle Unterstützung geschehen.
Jede Begründung einer betrieblichen Versorgungszusage führt zu einer langfristigen Bindung und Verpflichtung. Der Zeitraum zwischen Zusage und letzter Zahlung an Hinterbliebene kann schnell über 70 Jahre betragen. Es ist offensichtlich, dass der Arbeitgeber schwerlich abschätzen kann, wie sich z. B. die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ändern. Die nachfolgende Versorgungsordnung kann nur einen Überblick über relevante Themen geben. Die professionelle Beratung bei der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung kann sie ebenso wenig ersetzen, wie die ständige professionelle Begleitung der betrieblichen Altersversorgung nach deren Einführung.
Die nachfolgende Vereinbarung geht davon aus, dass die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (z. B. in einem berufsständischen Versorgungswerk versicherte Arbeitnehmer), ist entweder eine Einzelzusage zu erteilen oder die Versorgungsordnung ist entsprechend zu modifizieren.
Bei der Einführung dieser freiwilligen Sozialleistung entscheidet der Arbeitgeber allein
- über die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung,
- welche finanziellen Mittel er zur Verfügung stellt (Dotierungsrahmen),
- welchen Personenkreis er versorgen will und
- wie er die betriebliche Altersversorgung durchführen will (Direktzusage, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen, Pensionsfonds).
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung innerhalb des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens. Wird eine betriebliche Altersversorgung durch eine Sozialeinrichtung erbracht, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Besteht keine Sozialeinrichtung, ergibt sich das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.