3.2.1 Bewirtungskosten zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig
Für geschäftliche Bewirtungen gilt, dass die Aufwendungen nur i. H. v. 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist also die Gaststättenrechnung pauschal um 30 % zu kürzen. Anders als bei reinen Arbeitnehmerbewirtungen, ist die Kürzung um 30 % auch für den Teil der Aufwendungen vorzunehmen, der auf den Verzehr des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer entfällt.
Unter Bewirtung aus geschäftlichem Anlass werden nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur solche Bewirtungen verstanden,
- an denen Geschäftsfreunde, d. h. betriebsfremde Personen, teilnehmen und
- die in Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang oder mit einer Geschäftsbeziehung stehen.
Es ist gleichgültig, ob bereits Geschäftsbeziehungen bestehen oder solche mit den bewirteten Personen erst angebahnt werden sollen. Ein geschäftlicher Anlass liegt auch vor, wenn es sich um bloße Besucher des Unternehmens handelt, deren Bewirtung als Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens anzusehen ist mit dem Ziel, Geschäftsabschlüsse allgemein zu erleichtern. Unter den Begriff "Geschäftsfreunde" fallen somit:
- Kunden,
- Lieferanten,
- Auftragnehmer,
- Auftraggeber ebenso wie
- sonstige betriebsfremde Personen, bei denen die Möglichkeit konkreter Geschäftsabschlüsse ausscheidet (z. B. Besichtigung eines Unternehmens durch eine Schulklasse, Behördenvertreter, Politiker, Reporter, Repräsentanten von Wirtschafts- oder Industrieverbänden, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer).
Dies gilt auch für die Bewirtung im Rahmen von Kommissionsgeschäften. Der Betriebsausgabenabzug ist auch für einen selbstständigen Außendienstmitarbeiter, der die Waren der Firma im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung vertreibt, nur mit 70 % zulässig.
Abzugsbeschränkung gilt nicht bei Freigetränken oder Kundschaftsbewirtungen
Die Abzugsbeschränkung gilt nicht für Bewirtungsleistungen durch gastronomische Betriebe, die der branchenüblichen Waren- oder Produktverkostung dienen. Typisches Beispiel ist das "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtungen"). Dasselbe gilt für unentgeltliche Leistungen, die Hotel- und Gastronomiebetriebe an zahlende Gäste als Nebenleistungen erbringen. Hierunter fällt auch die Bewirtung von Fluggästen durch Fluggesellschaften. Ebenfalls keine geschäftliche Bewirtung, die unter das Abzugsverbot fällt, begründet die Bewirtung von Busfahrern im Gastronomiebereich, wenn diese mit einem Bus voller potenzieller Kunden bei einer Raststätte halten und kostenlos bewirtet werden. Das "Zuführen" von Ausflugsgästen stellt eine Dienstleistung dar, für die das in vollem Umfang abzugsfähige Entgelt in der "kostenlosen" Bewirtung des Gaststättenbetreibers liegt. Anders verhält es sich, wenn der Busfahrer ein Restaurant, eine Wirtschaft oder eine Raststätte ohne Fahrgäste anfährt und entgeltlich bewirtet wird.
3.2.2 Keine Beschränkung des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug bei geschäftlichen Bewirtungen ist in voller Höhe möglich und nicht auf maximal 70 % der angefallenen Kosten begrenzt. Voraussetzung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung über eine geschäftliche Bewirtung. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1a UStG ist im Hinblick auf die Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen geändert worden.
3.2.3 Betriebsveranstaltungen sind keine geschäftlichen Bewirtungen
Betriebsveranstaltungen sind als reine Arbeitnehmerbewirtungen einzustufen, auch wenn neben den Arbeitnehmern ausschließlich deren Familienangehörige teilnehmen. Zu den zu 100 % abzugsfähigen Bewirtungskosten gehören auch die Aufwendungen für Ehe-/Lebenspartner und Kinder von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens.
Ebenfalls liegt keine geschäftliche Bewirtung hinsichtlich der Personen vor, die zur Gestaltung der Betriebsfeier beitragen.
Teilnahme "fremder Personen" an einer Betriebsveranstaltung
Sofern an einer Betriebsveranstaltung auch Personen des öffentlichen Lebens oder Geschäftspartner teilnehmen, sind die auf diese Personen entfallenden Kosten, als Betriebsausgaben für geschäftliche Bewirtungen nur im Rahmen der 70-%-Grenze abzugsfähig.
Dagegen stellt die Teilnahme des Ehe-/Lebenspartners des Geschäftspartners oder dessen Mitarbeiter keinen geschäftlichen Anlass dar, der insoweit nur zum begrenzten Betriebsausgabenabzug berechtigt.
Eine Aufteilung in volle und nur zu 70 % abziehbare Kosten ist aber nur dann zulässig, sofern die Beteiligung von "Fremden" den Charakter der Betriebsveranstaltung als solchen unberührt lässt. Hierzu ist es erforderlich, dass der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Nehmen an der Ve...