Dass Bewirtungskosten der Höhe nach unangemessen sind, kommt in der Praxis außerordentlich selten vor. Zu denken ist etwa an ganz ungewöhnlich aufwendige Spezialitätenrestaurants. Eine betragsmäßige Grenze wurde allerdings noch nicht festgelegt. Von Bedeutung sind im Einzelfall der Umsatz und Gewinn des Unternehmens.

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