Die bKV kann nach verschiedenen Varianten finanziert werden:

  • Der Arbeitgeber schließt den Vertrag über die bKV und zahlt die Beiträge für die Mitarbeiter.
  • Der Arbeitgeber vereinbart einen Gruppenvertrag mit einem Versicherer. Die Mitarbeiter zahlen die Beiträge in voller Höhe oder sie erhalten einen Beitrags-Zuschuss vom Arbeitgeber.

5.1 Beiträge

Die Beiträge werden unternehmensindividuell berechnet. Da üblicherweise keine Alterungsrückstellungen gebildet werden und ein Gruppenrabatt gewährt wird, sind sie in der Regel niedriger als normale private Krankenzusatzversicherungen. Die Versicherer können entweder altersunabhängige oder nach Altersgruppen gestaffelte Beiträge erheben.

 
Wichtig

Weiterführung der bKV bei Ausscheiden aus dem Betrieb

Bei entsprechender vertraglicher Regelung kann der Mitarbeiter die Versicherung nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weiterführen. Eine erneute Gesundheitsprüfung findet in diesem Fall nicht statt. Allerdings wird für den neuen Beitrag das aktuelle Alter berücksichtigt. Mit einer Anwartschaftsversicherung kann die dadurch erforderliche Beitragserhöhung verhindert werden.

5.2 Beitragsbewertung der Sozialabgaben

Für den Arbeitnehmer ist eine arbeitgeberfinanzierte bKV ein geldwerter Vorteil. Für die beitragsrechtliche Bewertung muss unterschieden werden, ob es sich um Sach- oder Barlohn handelt. Im Steuerrecht gilt eine Freigrenze, wenn der Vertrag durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen wird.[1] Bei der Zuwendung handelt es sich um Sachlohn. Nutzt der Arbeitgeber dafür die steuerliche Freigrenze in Höhe von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR), stellt die Zuwendung auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung dar. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten die steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der 50-EUR-Grenze entsprechend.[2] Wird hingegen der Versicherungsvertrag durch den Arbeitnehmer mit entsprechendem Zuschuss des Arbeitgebers abgeschlossen, handelt es sich um Barlohn. Dieser ist zu versteuern und infolgedessen auch beitragspflichtig.[3] Freibeträge sind beitragsrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie auch steuerrechtlich bestehen.

[1]

BE v. 20.11.2019: TOP 2.

[3]

S. Abschn. 1.

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