Gegenstand
Unter der Bezeichnung betriebliche Krankenversicherung werden sehr unterschiedliche Gruppenversicherungen zusammengefasst. Arbeitgeber schließen mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag und übernehmen zumeist vollständig oder teilweise die Versicherungsbeiträge, während Versicherte und damit Anspruchsberechtigte unmittelbar die Mitarbeiter sind. Der Versicherungsfall steht dabei mit einer Krankheit/Arbeitsunfähigkeit/einem Arbeitsunfall oder auch nur einer Krankheitsprophylaxe im Zusammenhang. Die Ausgestaltungen der Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer sind sehr unterschiedlich.
Bedeutung
Betriebliche Krankenversicherungen erfreuen sich rasant steigender Beliebtheit. Mit ihnen gelingt es, Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und im Recruiting für neue Mitarbeiter attraktiver zu werden. Als essenziell hat sich für diese Zielerreichung neben einem attraktiven Portfolio eine stetige und aktive Kommunikation an die Belegschaft erwiesen, weil die Leistungen zu selten in Anspruch genommen werden, um von sich aus ihre attraktive Wirkung zu erhalten.
Umsetzung
Vor dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu einer betrieblichen Krankenversicherung holt der Arbeitgeber in der Regel unterschiedliche Angebote ein. Das Leistungspaket des ausgewählten Anbieters wird in groben Zügen sodann in der Betriebsvereinbarung beschrieben. Zusätzlich werden Mindestbedingungen, Verfahrensvereinbarungen und Schutzvereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter festgeschrieben.
Die Gruppenversicherung wird dabei zumeist für alle Mitarbeiter des Arbeitgebers angeboten und ist unabhängig von einer Gesundheitsprüfung der Mitarbeiter. In vielen Fällen haben Mitarbeiter zusätzlich die Möglichkeit, entgeltlich eigene, nicht zum Betrieb gehörende Familienangehörige vergünstigt mitzuversichern.
Häufigster Gegenstand betrieblicher Krankenversicherung ist die Aufstockung des Krankengelds nach §§ 44 ff. SGB V. Zunehmend rücken präventive Angebote in den Mittelpunkt solcher Versicherungen. In größeren Betrieben werden Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Krankenversicherung zudem in ein Gesamtkonzept eines betrieblichen Gesundheitsmanagements integriert.
Schwierigkeiten kann es mit einzelnen Leistungen bei Privatversicherten geben, wenn Versicherer eine enge Anknüpfung an das SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) wählen.
Reichweite der Mitbestimmung
Die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt davon ab, ob der Arbeitgeber Leistungen einer betrieblichen Krankenkasse (bKV) als zusätzliche Leistung freiwillig oder im Wege einer Bruttoentgeltumwandlung zur Verfügung stellt.
Der erste Fall ist der deutlich häufigere. Der Arbeitgeber kann hier frei darüber entscheiden, ob, in welchem Volumen und für welchen Zeitraum er Leistungen für eine bKV bereitstellt. Mitbestimmungspflichtig ist allein die nähere Ausgestaltung hinsichtlich des berechtigten Kreises und des Leistungskataloges, soweit das Entgeltvolumen unberührt bleibt. Der Arbeitgeber bleibt hier frei darin, zu beschließen, die bKV zukünftig nicht mehr vorzuhalten. Wird die Betriebsvereinbarung mit einer ordentlichen Kündigungsfrist versehen, so muss der Arbeitgeber regelmäßig diese einhalten. Dem Betriebsrat steht im Falle einer freiwilligen, zusätzlichen Einführung kein über eine Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht zur Einführung einer bKV zu.
Will der Arbeitgeber die Kosten der bKV nicht oder nicht vollständig allein tragen, so können Mitarbeiter über eine Bruttoentgeltumwandlung an den Kosten beteiligt werden. Eine solche Umwandlung ist auch hinsichtlich des Volumens umfassend mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Arbeitgeber kann die bKV nicht einseitig einstellen. Dem Betriebsrat steht hier ein über eine Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht zur Einführung einer bKV zu.
Ob der lokale Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat für die Vereinbarung zuständig ist, richtet sich im Wesentlichen nach der Bereitschaft des Arbeitgebers, die Leistung zur Verfügung zu stellen. Wenn der Arbeitgeber erklärt, nur konzernweit eine bKV anzubieten, begründet dies im Falle einer freiwilligen Leistung bereits die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Ist der Arbeitgeber nur unternehmensweit zur Bereitstellung einer bKV bereit, begründet dies die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Der Arbeitgeber sollte seine Entscheidung im Vorfeld klar kommunizieren. Lokale Betriebsräte haben hier weder die Möglichkeit, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, noch müssen sie einen Delegationsbeschluss fassen.
Soll die bKV auch durch Beiträge der Mitarbeiter finanziert werden, so hat hierüber im Zweifel der lokale Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Ausübung des Mitbestimmungsrechts inne.
Verbeitragung bei Einführung einer bKV als zusätzliche Leistung
Für den Arbeitgeber stellen die von ihm übernommenen Beiträge zur bKV abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Berechnet die Betriebsvereinbarung ...