Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Unternehmer, Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. § 9 ASiG räumt dem Betriebsrat dabei sehr weitgehende Mitbestimmungsrechte ein. Bereits bei der Bestellung der Sicherheitsfachkraft hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht, das Gleiche gilt bei der Abberufung.

Die Sicherheitsfachkraft ist nach § 9 ASiG verpflichtet, mit dem Betriebsrat eng zusammenzuarbeiten und ihn über seine Aktivitäten zu unterrichten. Diese Unterrichtungs- und Kooperationsverpflichtung muss die Fachkraft auch gegen den Willen des Arbeitgebers wahrnehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge