Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden – gemischt genutzten – Pkw (Bruttolistenpreis 35.600 EUR) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6.500 EUR Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Steuerpflichtigen nicht geführt.
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der (private) Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermitteln:
1. |
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG: |
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0,03% × 35.600 EUR × 27 km × 12 |
= |
3.460 |
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Entfernungspauschale 200 × 0,30 EUR × 27 km |
= |
1.620 |
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Nicht abziehbar: |
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1.840 |
1.840 |
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2. |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: |
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1% × 35.600 EUR × 12 = 4.272 EUR |
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4.272 |
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zusammen |
6.112 |
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tatsächliche Gesamtkosten |
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6.500 |
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als gewinnmindernder Betrag verbleibt tatsächlich: |
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388 |
Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt kein Fall der Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148) vor.
Um dem Steuerpflichtigen mindestens in Höhe der Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen ist nach bundeseinheitlicher Auffassung eine Kostendeckelung erforderlich. Es ist nicht zulässig, den Steuerpflichtigen auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, damit er die Entfernungspauschale zur Geltung bringen kann.
Für den Beispielssachverhalt ergibt sich somit folgende Berechnung: |
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Tatsächlich entstandene Aufwendungen |
6.500 EUR |
Zu gewährende Entfernungspauschale |
1.620 EUR |
Differenz (= Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) |
4.880 EUR |
Die Rz. 14 Sätze 1 und 2 sollen entsprechend geändert werden und werden dann wie folgt zu lauten:
„Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen – um eine Entfernungspauschale geminderten – Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind der Nutzungswert und der Betrag der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der um eine Entfernungspauschale geminderten Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen.”
Im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung des BMF-Schreibens vom 21.1.2002, ist bereits jetzt in allen noch offenen Fällen für die Kostendeckelung (= Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen.