Kurzbeschreibung
In dieser Übersicht werden die verschiedenen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung aufgeführt und in ihrem Umfang erläutert.
Vorbemerkung
Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat, dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber trägt dabei verschiedene Rechte und Pflichten in unterschiedlichem Umfang.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei Betriebsversammlungen
1 Teilnahmerecht bzw. –pflicht
Es besteht keine Teilnahmeverpflichtung des Arbeitgebers, sondern nur ein Teilnahmerecht.
Die Teilnahme ist unumgänglich, wenn der Arbeitgeber seiner kalender-jährlichen Berichtspflicht (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) nachkommt, also den Bericht über
- das Personal- und Sozialwesen,
- den Stand der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern,
- die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
- die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie
- den betrieblichen Umweltschutz.
Die Teilnahme ist auch geboten, wenn die Versammlung auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen worden ist.
2 Rederecht
Das Teilnahmerecht beinhaltet auch das Recht, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen und zu den einzelnen Berichten Stellung zu nehmen (Rederecht - § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
3 Antrags-, aber kein Stimmrecht
Ein Antragsrecht des Arbeitgebers ist stark umstritten, muss aber konsequenterweise nach der gesetzlichen Systematik bejaht werden. Da die Willensbildung in der Betriebsversammlung ausschließlich Sache der Arbeitnehmerschaft ist, hat der Arbeitgeber (unstreitig) kein Stimmrecht.
4 Vertretung
Die Vertretung des Arbeitgebers durch Betriebsangehörige ist ohne Grund möglich, jedoch wegen der Sachkunde und Kompetenz nur durch leitende Angestellte oder durch Personalleiter zweckmäßig. Eine Vertretung ist nicht durch betriebsfremde Personen, auch nicht durch einen Rechtsanwalt möglich.
5 Teilnahme Vertreter der Arbeitgebervereinigung
Die Hinzuziehung eines Vertreters der Arbeitgebervereinigung ist möglich, wenn der Arbeitgeber selbst an der Betriebsversammlung teilnimmt. Der Verbandsvertreter hat nur ein vom Arbeitgeber abgeleitetes Teilnahmerecht, sein Rederecht ist zwar umstritten, aber in Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu bejahen. Dem Verbandsvertreter steht kein Antrags- und auch kein Stimmrecht zu.
6 Hausrecht
Das Hausrecht steht während Versammlung nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Versammlungsleiter, also grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden zu. Nur bei groben Verstößen in der Versammlung, z. B. bei dauerhafter Behandlung unzulässiger Themen und Widerspruch des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber einschreiten und ggf. sogar die Versammlung auflösen.
7 Aufzeichnung der Versammlung
Aufzeichnungen der Versammlung auf Bild- oder Tonträger sind nur zulässig, wenn der Versammlungsleiter zustimmt und die Versammlung darüber informiert. Einzelne Notizen des Arbeitgebers sind nicht untersagt, aber die Aufnahme eines vollständigen Wortprotokolls (Steno) wird als unzulässig erachtet (strittig). Unbefugte Aufnahmen dürfen nicht verwertet werden.
8 Zeitpunkt und Dauer
Die Versammlungen haben grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden. Der Betriebsrat hat aber auf betriebliche Notwendigkeiten und Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Anberaumung der Versammlung hat grundsätzlich auf Beginn oder letzten Teil der Arbeitszeit zu erfolgen. Die Dauer von zwei bis vier Stunden ist im Normalfall ausreichend.
9 Ausführliche Darstellung
Ausführlich zu den Rechten und Pflichten des Arbeitgebers in der Betriebsversammlung vgl. die Kommentierung zu § 42 BetrVG Rz. 40 ff.