Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder jedenfalls für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne einzustellen.[1]

Eine Betriebseinschränkung liegt demgegenüber vor, wenn der Betriebszweck zwar weiterverfolgt wird, dies jedoch unter einer nicht nur vorübergehenden Herabsetzung der Betriebsleistung geschieht. Wichtigster Anwendungsfall ist hier der Personalabbau. Ob der Personalabbau eine erhebliche Einschränkung des Betriebs darstellt, wird nach den Zahlenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG beurteilt, wobei aber nicht erforderlich ist, dass der Personalabbau innerhalb von 30 Tagen durchgeführt wird. Zieht er sich über einen längeren Zeitraum hin, kommt es darauf an, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruht.[2] Kommt es zwischen den einzelnen Entlassungswellen zu einer Stabilisierung des Personalstands, sind die einzelnen Entlassungen regelmäßig nicht zusammenzuzählen[3], sodass die Maßnahmen nur isoliert, betrachtet werden können.

Nicht unter den Begriff der Betriebseinschränkung fallen saisonbedingte Personalreduzierungen bei Saison- und Kampagnenbetrieben. Der Betriebsübergang nach § 613a BGB stellt als solcher ebenfalls keine Betriebsänderung dar, weil der Betrieb erhalten bleibt.

Die Betriebsstilllegung oder Betriebseinschränkung muss wesentliche Betriebsteile betreffen. Wesentlich ist ein Betriebsteil dann, wenn die in § 17 Abs. 1 KSchG genannten Mitarbeiterzahlen erreicht werden.

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