Liegt im Einzelfall eine Betriebsänderung in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern vor, so müssen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 112 Abs. 1–3 BetrVG den Abschluss eines Interessenausgleichs versuchen. Ziel dabei ist es, Einigkeit über die Vornahme und Art der Durchführung von Maßnahmen zu erzielen. Dabei sollte auf eine Einigung der Betriebspartner hingewirkt werden. Die Einigung ist jedoch nicht über die Einigungsstelle erzwingbar. Führt der Arbeitgeber die Maßnahme – z. B. den Ausspruch von Kündigungen ohne den Versuch eines Interessenausgleichs – durch, können die Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG bei Kündigungen auch ohne Sozialplan auf Abfindungen klagen. Diese sind in der Regel höher als Sozialplanabfindungen, weil sie auch eine Sanktion gegenüber dem Arbeitgeber sind. Der Arbeitgeber muss – um einen Interessenausgleich versucht zu haben – über einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat wenigstens vor der Einigungsstelle verhandelt haben. Der Arbeitgeber ist daher ggf. angehalten, von sich aus die Einigungsstelle für Verhandlungen über den Versuch eines Interessenausgleichs anzurufen.
Voraussetzung für die Beteiligung des Betriebsrats ist aber immer, dass der Betriebsrat bei Beginn der Umsetzung der geplanten Betriebsänderung schon besteht, also ein Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist. Ein später gewählter Betriebsrat kann die Rechte aus §§ 111, 112 BetrVG nicht mehr geltend machen.
Zudem hat der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern nach § 111 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit, einen Berater nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen, ohne dass der Arbeitgeber fehlende Erforderlichkeit einwenden kann.
Für die Verhandlungen über den Interessenausgleich kann der Gesamtbetriebsrat zuständig sein, wenn die Maßnahme Auswirkungen für mehrere Betriebe hat, während für den Sozialplan der örtliche Betriebsrat zuständig ist.
Die sozialen Auswirkungen der Betriebsänderung bezüglich der von ihr betroffenen Arbeitnehmer sollen in einer zweiten Stufe durch den Sozialplan geregelt werden. Im Gegensatz zum Interessenausgleich kann dieser mit Ausnahmen durch den Betriebsrat über die Errichtung einer Einigungsstelle erzwungen werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt hier die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sonderregelungen gelten nach § 112a BetrVG für neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren. Außerdem ist bei Betriebsänderungen i. S. d. § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG – Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen – zu beachten, dass die Vorschriften über die Aufstellung des Sozialplans nach § 112 Abs. 4 und 5 BetrVG bei Betrieben mit einer bestimmten Betriebsgröße keine Anwendung finden.