Die Ursachen für einen Umsatzrückgang können sowohl im außerbetrieblichen (z. B. Veränderung der Marktsituation) als auch im innerbetrieblichen Bereich (z. B. Verschlechterung der Produktqualität) liegen. Der Arbeitgeber kann einen Umsatzrückgang zum Anlass nehmen, um innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Einführung neuer Produktionsmethoden) durchzuführen, die ihrerseits den Fortfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben.

 
Achtung

Kurzfristiger oder geringfügiger Umsatzrückgang

Ein kurzfristiger Umsatzrückgang (z. B. nur von wenigen Tagen oder Wochen) stellt noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für ordentliche Kündigungen dar. Dies gilt ebenso für einen geringfügigen Umsatzrückgang.

Ein erheblicher Umsatzrückgang von nicht nur vorübergehender Dauer berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen. Führt ein dauerhafter Umsatzrückgang unmittelbar zur Verringerung einer bestimmten Arbeitsmenge, so kann der Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers darauf stützen, durch den Umsatzrückgang sei ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Entlassung eines Arbeitnehmers entstanden. Wenn Umfang und Auswirkung des Umsatzrückganges streitig sind, hat das Gericht zu prüfen, ob ein dauerhafter Umsatzrückgang vorliegt und in welchem Ausmaß er sich auf die Arbeitsmenge bestimmter Arbeitnehmer auswirkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge