Für eine Einschränkung des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen können zahlreiche außer- oder innerbetriebliche Gründe maßgeblich sein (z. B. Umsatzrückgang, Gewinnverfall, Überalterung der Produktionsanlagen, Sitzverlegung). Bei Vorliegen der in den §§ 111 ff. BetrVG geregelten Voraussetzungen sind Betriebseinschränkungen sozialplanpflichtig. Als dringende betriebliche Erfordernisse für ordentliche Kündigungen sind Betriebseinschränkungen dann anzusehen, wenn durch sie das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Verfügt das Unternehmen über mehrere inländische Betriebsstätten, so hat der Arbeitgeber vor Ausspruch von Kündigungen zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung der zu kündigenden Arbeitnehmer auf freien Arbeitsplätzen in einem anderen Betrieb des Unternehmens möglich und zumutbar ist.

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