Auch ohne einen ausdrücklichen Geheimhaltungsvertrag kann die Nachwirkung des Arbeitsvertrags den Arbeitnehmer verpflichten, Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse weiter zu wahren.[1] Auch hat der Arbeitnehmer selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Diensterfindung[2] so lange geheim zu halten, wie sie nicht frei geworden ist.[3]

Ohne ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer allerdings nicht daran gehindert, die Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zu umwerben.[4]

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daran hindern, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Betriebsgeheimnis zu verwerten, kann er eine entsprechende Vereinbarung treffen.[5]

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