Soweit die Betriebsordnung Betriebsbußen vorsieht, sind die erhöhten Anforderungen zu beachten, die an solche Bußordnungen zu stellen sind.

Soweit die Betriebsordnung mitbestimmungspflichtige Sachverhalte regelt, gilt sie als Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend. Soweit es sich um mitbestimmungsfreie Anordnungen handelt, ist zu unterscheiden: Ergibt sich die Zulässigkeit der Regelung aus dem Weisungsrecht nach § 106 GewO, hat sie der Arbeitnehmer ebenfalls zu beachten, ansonsten nur, wenn der Arbeitgeber auf sie im Arbeitsvertrag hingewiesen hat und ihre Geltung vereinbart wurde.

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