Die Insolvenzgeldumlage wird durch die Einzugsstellen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet.[1] Die Insolvenzgeldumlage ist im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel "0050" anzugeben.

Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Umlageberechnung das umlagepflichtige Arbeitsentgelt und die Umlage zu erfassen und im Rahmen der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

[1] §§ 358-362 SGB II.

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