Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Mitwirkungspflichten, so können daraus weitreichende Folgen eintreten:
Tatbestand | Rechtsvorschrift |
---|---|
Summenbeitragsbescheid wegen fehlender Beurteilungsmöglichkeit, bei fehlender Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers | § 28f Abs. 2 SGB IV |
Bußgeld bei Verletzung der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten | § 111 SGB IV |
Bußgeld bei Verletzung der Mitwirkungspflichten | § 98 Abs. 5 SGB X |
Zwangsgeld bei fehlender Mitwirkung an der Betriebsprüfung | Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen