Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Mitwirkungspflichten, so können daraus weitreichende Folgen eintreten:

 
Tatbestand Rechtsvorschrift
Summenbeitragsbescheid wegen fehlender Beurteilungsmöglichkeit, bei fehlender Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers § 28f Abs. 2 SGB IV
Bußgeld bei Verletzung der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten § 111 SGB IV
Bußgeld bei Verletzung der Mitwirkungspflichten § 98 Abs. 5 SGB X
Zwangsgeld bei fehlender Mitwirkung an der Betriebsprüfung Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge