Der Arbeitgeber haftet auch für jedes vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers als Beitragsschuldner bei der Erfüllung einer ihm obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Unerheblich ist dabei das zwischen dem Arbeitgeber und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis, wie z. B. der Beauftragung einer Abrechnungsstelle oder eines Buchführungsbüros. Folglich kann Erfüllungsgehilfe auch derjenige sein, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers als Beitragsschuldner unterliegt.

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