Die Hauptzollämter prüfen, ob Arbeitnehmer ohne Erlaubnis nach dem AÜG ver- oder entliehen werden oder wurden, ob der Überlassungsvertrag korrekt bezeichnet (z. B. nicht als Werkvertrag) und die betroffenen Arbeitnehmer in diesem Vertrag namentlich benannt wurden. Weiterhin wird auch geprüft, ob die Einschränkungen des Verleihs in Betriebe des Baugewerbes beachtet wurden.

 
Praxis-Tipp

Informationen der Bundesagentur für Arbeit

Wenn Arbeitgeber beabsichtigen, auf Leiharbeitnehmer zurückzugreifen oder selbst Arbeitnehmer an andere Betriebe zu überlassen, sollten sie sich vorher bei den zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit informieren. Informationen sind auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen/Personalfragen klären/Ihre Pflichten/Besondere Beschäftigungsverhältnisse) zu finden.

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