Nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) sind in größeren gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland Europäische Betriebsräte zur Unterrichtung und Anhörung zu vereinbaren. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet. Die Unterrichtung und Anhörung soll grundsätzlich bei Planungen, Entscheidungen oder sonstigen wichtigen Maßnahmen erfolgen, wenn die Arbeitnehmer in mindestens 2 Mitgliedsstaaten betroffen sind oder wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedsstaat getroffen werden und sich in einem anderen Mitgliedsstaat auswirken.

Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig, wenn es mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens 2 dieser Staaten beschäftigt.[1]

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