Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) veröffentlicht
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive wurde am 5.7. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Richtlinie in Kraft. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen.
Legislative Vorgeschichte und Änderungen der Richtlinie
Die EU-Staaten nahmen die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) am Freitag, den 24. Mai, formell an. Die Zustimmung galt als reine Formsache, bereits am 15. März hatte eine ausreichende Mehrheit der EU-Staaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) ihre Zustimmung signalisiert.
Eine Mehrheit der Abgeordneten im EU-Parlament stimmte bereits am 24. April in Straßburg für die neue, mit dem Rat vereinbarte Sorgfaltspflicht-Richtlinie (374 Ja-Stimmen, 235 Nein-Stimmen und 19 Enthaltungen). Ziel des Entwurfs ist unter anderem, dass Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten profitieren.
Der Abstimmung im AStV war eine wochenlange Diskussion über den Richtlinienentwurf vorausgegangen. Diese hatte auch innerhalb der Bundesregierung für Streit gesorgt. Während Wirtschaftsvertreter und die FDP vor einer zu starken Belastung der Unternehmen warnten, sahen Vertreterinnen und Vertreter von SPD und Grünen in dem EU-Lieferkettengesetz einen großen Gewinn für den Schutz der Menschenrechte.
Deutschland hatte sich auf Drängen der FDP bei der Abstimmung im AStV der Stimme enthalten. Eine Enthaltung gilt in diesem Gremium als Nein-Stimme. Die EU-Kommission hatte erklärt, sie wolle verhindern, dass sich Unternehmen im Binnenmarkt mit mehreren, möglicherweise unvereinbaren nationalen Regelungen auseinandersetzen müssen. Insbesondere die belgische EU-Ratspräsidentschaft versuchte, die Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich eines übermäßigen bürokratischen Aufwands zu zerstreuen.
Dies führte zu folgenden Entschärfungen des ursprünglichen Richtlinienentwurfs:
- Reduzierung des Anwendungsbereichs:
Der Anwendungsbereich umfasst nun Unternehmen mit 1000 Beschäftigten (statt 500) und einem Umsatz von mindestens 450 Mio. EUR (statt 150 Mio. EUR) - Abgestufte Anwendung:
Die Anwendung erfolgt stufenweise nach Unternehmensgröße und Umsatz, sodass in den ersten Jahren weniger Unternehmen betroffen sind. - Hochrisikosektor-Ansatz wurde gestrichen:
Das Konzept der schrittweisen Einbeziehung von Unternehmen, die die Kriterien für den Anwendungsbereich nicht erfüllen, aber in Hochrisikobranchen tätig sind, wurde aufgegeben.
Worin die EU-Lieferkettenrichtlinie über das deutsche LkSG hinausgeht
Dennoch würde die Neuregelung in einigen Punkten über das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) hinausgehen. Zu nennen sind hier vor allem die Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung: Unternehmen haften für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen, und müssen Geschädigte vollständig entschädigen. Darüber hinaus müssen Unternehmen einen Übergangsplan erstellen, um ihr Geschäftsmodell mit der im Pariser Abkommen festgelegten Obergrenze von 1,5 Grad Erderwärmung in Einklang zu bringen.
Mögliche Sanktionen bei Verstößen sind Geldstrafen von bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes der Unternehmen.
Gesetz „hart erkämpfter Kompromiss“
Nach der Abstimmung im EU-Parlament sagte die federführende Europaabgeordnete Lara Wolters (Niederlande, Sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament): „Die heutige Abstimmung ist ein Meilenstein für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und ein wichtiger Schritt, um die Ausbeutung von Menschen und unseres Planeten durch Cowboy-Unternehmen zu beenden. Dieses Gesetz ist ein hart erkämpfter Kompromiss und das Ergebnis vieler Jahre harter Verhandlungen.“
Die Abstimmung im EU-Parlament fiel mit dem Jahrestag des Einsturzes des Rana-Plaza-Gebäudes in Bangladesch zusammen. Dabei wurden 1.138 Arbeiterinnen und Arbeiter getötet und mehr als 2.000 weitere verletzt. Aruna Kashyap, stellvertretende Direktorin für Unternehmensverantwortung bei der Organisation Human Rights Watch, betonte: „Der 11. Jahrestag der Rana Plaza-Katastrophe ist eine düstere Erinnerung daran, warum ein Gesetz zur Sorgfaltspflicht längst überfällig ist. [...] Das Votum des Europäischen Parlaments sendet die klare Botschaft, dass die EU große Unternehmen nicht länger mit Menschenrechts- und Umweltverstößen davonkommen lassen sollte.“
Zeitplan: Wie es jetzt weitergeht
Die Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies durch eine Anpassung des LkSG erfolgen.
In einem Papier zur sogenannten Wachstumsinitiative kommunizierte die Bundesregierung am 5. Juli, man werde „die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) noch in dieser Legislaturperiode 1:1 durch Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) so bürokratiearm wie möglich umsetzen.“
Die weitere Umsetzung der CSDDD ist wie folgt vorgesehen:
25. Juli 2024: | CSDDD tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
Juli 2026: (2 Jahre nach Inkrafttreten) | EU-Staaten müssen die CSDDD in nationales Recht umsetzen; in Deutschland durch Anpassung des LkSG. |
2027 (3 Jahre nach Inkrafttreten) | CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit
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2028 (4 Jahre nach Inkrafttreten) | CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit
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2029 (5 Jahre nach Inkrafttreten) | CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit
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