Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 32 BetrVG i. V. m. § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX berechtigt (nicht verpflichtet), an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse beratend (kein Stimmrecht) teilzunehmen. Dies betrifft nicht nur die Sitzungen, auf denen Fragen der Schwerbehinderten behandelt werden.

Die Schwerbehindertenvertreter sind auch zu den gemeinsamen Sitzungen von Arbeitgeber und Betriebsrat hinzuzuziehen. Gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG ist die Schwerbehindertenvertretung zu allen Sitzungen rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge