Überblick

Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung, dessen Entscheidungsfindung sich nach bestimmten Regeln richtet. Maßgeblich sind nur die Beschlüsse des Betriebsrats als Kollegialorgan, nicht die Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden. Dieser vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Daher ist die Einhaltung der Regeln zur Beschlussfassung von besonderer Bedeutung. Wichtig für den Arbeitgeber ist die Feststellung des BAG, dass es auch keine Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden gibt. Somit ist eine vom Vorsitzenden eigenmächtig unterschriebene Betriebsvereinbarung unwirksam. Deshalb hat der Betriebsrat bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums ergibt. Die an den Arbeitgeber auszuhändigende Abschrift muss etwaige für die Beschlussfassung erhebliche Einwendungen erfassen. Sie ist vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterzeichnen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge