Wie bereits erwähnt, hat der Arbeitgeber generell keinen einklagbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Betriebsrat auf Unterlassung bestimmter Handlungen. Ausgenommen sind Eigentumsverletzungen, denen mit dem Unterlassungsantrag gemäß § 1004 BGB entgegengetreten werden kann. Ansonsten bleibt ihm als effizientes Mittel zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen nur der Antrag auf Ausschluss des Mitglieds oder die Auflösung des Betriebsrats. Ersterer setzt voraus, dass das Mitglied die gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Pflichten verletzt. Der Arbeitgeber ist nicht antragsberechtigt, wenn die Pflichtverletzungen im Verhältnis der Betriebsratsmitglieder untereinander oder im Verhältnis zur Belegschaft erfolgt sind.
Die Möglichkeit, den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zu beantragen, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat nur noch ein Restmandat i. S. d. § 21b BetrVG innehat.
Als Pflichtverletzungen, die einen Ausschluss auf Antrag des Arbeitgebers rechtfertigen können, können in Einzelfällen z. B. angesehen werden:
- Die grobe Beschimpfung, Diffamierung und Verunglimpfung des Arbeitgebers; so wurde einem Ausschlussantrag gegen einen BR-Vorsitzenden stattgegeben, der seine Vorgesetzten als "Arschlöcher" bezeichnet hat und darüber hinaus im Zusammenhang mit einer seine Arbeitsleitung betreffenden Abmahnung eine schärfere, formalistischere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ankündigt ("Schluss mit dem Gentleman's Agreement") und später betriebsöffentlich äußert, nach einer obsiegenden Entscheidung beim Arbeitsgericht werde er "so richtig auf den Putz hauen" und "der Firma zeigen, wo es langgeht". In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Unzulässigkeit von Vergleichen oder Gleichsetzungen mit einem deutschen Diktator oder einem sowjetischen Diktator hinzuweisen;
- Aufruf zu wildem Streik; die Erörterung etwaiger Streikabsichten unter Betriebsratskollegen ist jedoch zulässig, weil es den Betriebsratsmitgliedern erlaubt sein muss, miteinander über beabsichtigte Maßnahmen zu sprechen, seien sie auch unzulässig; gegen den Streikaufruf im Intranet kann der Arbeitgeber mit einer Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB vorgehen;
- falsche Angaben des Betriebsratsmitgliedes über den Zweck seiner Tätigkeit außerhalb des Betriebs;
- Behandlung von parteipolitischen Fragen in einer Betriebsversammlung, die den Betriebsfrieden nachhaltig stört;
- grundsätzliche Ablehnung der Zusammenarbeit durch die Mehrheit der anders organisierten Betriebsratsmitglieder;
- gezielte Nichtinformation der Betriebsratsminderheit hinsichtlich gewichtiger Betriebsratsangelegenheiten über mehrere Wochen hinweg;
- Aufforderung an die Arbeitnehmer, mit der Arbeitsleistung zurückzuhalten, um eine Änderung der Arbeitsbedingungen zu erreichen;
- Entgegennahme von Sondervergütungen; die Vergütung darf nicht nach der Bewertung der Betriebsratstätigkeit bemessen werden. Einem Betriebsratsmitglied darf für die Wahrnehmung seines Amtes in keiner Weise irgendeine Vergütung zufließen, auch nicht in mittelbarer oder verdeckter Form, weil dadurch der Charakter des Amts als Ehrenamt und die innere Unabhängigkeit der Amtsführung auch hierdurch beeinträchtigt würden. Gleichwohl erfolgte Zuwendungen können als Untreue bzw. Anstiftung hierzu strafrechtlich verfolgt werden;
- die Einzelheiten sind hier nach wie vor umstritten. Die gesetzliche Regelung wird als unzureichend empfunden. Somit ist die Vergütung, insbesondere langjährig freigestellter Betriebsratsmitglieder in Großkonzernen, eine Art "gefahrgeneigte Arbeit";
- unberechtigter Einblick in eine Vielzahl elektronischer Personalakten;
- auch kann ein Betriebsratsmitglied auf Antrag der Arbeitgeberin aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn er androht, seine anstehenden Betriebsratsaufgaben (Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit am Wochenende) erst erledigen zu können oder zu wollen, wenn seine privaten Angelegenheiten (Forderung nach einer Zulage) geregelt seien.
Das Recht des Arbeitgebers, einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats zu stellen, kann allerdings verwirken.
Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung wird von der Rechtsprechung als generell unzulässig betrachtet. Daher kann eine Abmahnung auch nicht vor dem Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG verlangt werden.
Eine auf betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers bezogene Abmahnung muss ohne Rücksicht auf die Richtigkeit des Inhalts aus der Personalakte entfernt werden. Auch das Fehlverhalten von Bewerbern für den Wahlvorstand kann Rechtsfolgen haben. Diese haben zwar keinen besonderen Kündigungsschutz. Ihr Verhalten bezogen auf die Bewerbung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sie über Arbeitgeber, Vorgesetzte und Kollegen bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufstellen. Gleiches gilt für eine bewusste und gewollte Geschäftsschädig...