Rechtswidriges Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden
Vorwurf der Urkundenfälschung, Strafanzeige, Hausverbot. Zwischen dem Arbeitgeber, ein Cateringunternehmen am Frankfurter Flughafen, und dem dortigen Betriebsratsvorsitzenden knirschte es gewaltig. Doch trotz des Verdachts einer Straftat hätte der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden kein Hausverbot erteilen dürfen. Das hat das LAG Hessen in der aktuellen Entscheidung festgestellt und zugleich das richtige Vorgehen für Arbeitgeber in einem solchen Fall kommuniziert.
Der Fall: Arbeitgeber erteilt Betriebsrat Hausverbot
Der Betriebsrat eines Cateringunternehmens für Fluggesellschaften, das unter anderem am Flughafen Frankfurt am Main tätig ist, wurde vom Arbeitgeber der Urkundenfälschung vorgeworfen. Tatsächlich hatte er im Vorzimmer der Betriebsleitung einen Eingangsstempel genommen und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt. Dies geschah, nachdem Mitarbeitende der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Der Arbeitgeber erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Zudem leitete er ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein.
Betriebsrat fordert ungehinderten Zugang
Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende stellten beim Arbeitsgericht Antrag darauf, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zum Betriebsgebäude und Gelände zu gewähren, um die Betriebsratstätigkeit ausüben zu können. Das zuständige Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber auf, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zugang zu gewähren. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen diese Entscheidung hat das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
LAG Hessen: Durch Hausverbot keine Betriebsratstätigkeit möglich
Der Arbeitgeber muss demnach dem Betriebsratsvorsitzenden weiterhin den Zutritt zum Betriebsgebäude gewähren. Das Hessische Landesarbeitsgericht begründetet seine Entscheidung damit, dass die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstelle. Nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen Betriebsratsmitglieder jedoch in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das Vorgehen des Arbeitgebers ein Hausverbot auszusprechen, sei daher unzulässig.
Antrag auf vorläufige Untersagung
Das richtige Vorgehen in so einem Fall teilte das Gericht direkt mit: Wenn ein Arbeitgeber bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen des Betriebsratsvorsitzenden verhindern will, dass dieser weiter tätig ist, müsse er selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen.
Zusammenarbeit noch möglich
Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte, sei im Übrigen nach den Umständen des Falles nicht festzustellen.
Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.
Hinweis: LAG Hessen, Beschluss vom 28. August 2023, Az. 16 TaBVGa 97/23; Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Mai 2023, Az. 13 BVGa 223/23
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